In der Tierkrankenversicherung Pferde Komfort der Allianz müssen Sie eine Gefahrerhöhung – etwa wenn Ihr Privatpferd künftig auf Turnieren reitet – unverzüglich anzeigen. Erfahren Sie, welche Pflichten gelten, wann eine Anzeige nötig ist und welche Rechtsfolgen bei Verletzungen drohen, bis hin zu Kündigung oder Beitragserhöhung.
Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung:
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen.
Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Gefahrerhöhung erst nachträglich erkennen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung:
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden.
Beispiel: Sie verändern die Haltungsart Ihres Tiers. Wenn Sie Ihr Pferd als Privatpferd versichert haben und künftig regelmäßig auf Turnieren reiten wollen, müssen Sie uns dies mitteilen.
Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen:
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 6.1.1 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir:
- ganz oder teilweise leistungsfrei werden
- den Versicherungsvertrag kündigen
- den Beitrag erhöhen oder
- die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen
Wenn wir den Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Mitversicherte Gefahrerhöhungen:
Die vorstehenden Regelungen sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden: Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder die Gefahrerhöhung ist nach den Umständen als mitversichert anzusehen.
Wie und wann passen wir Ihren Beitrag an?
Die Tarifbeiträge werden unter Berücksichtigung der Schadenaufwendungen, der Kosten (insbesondere der Provisionen sowie der Sach- und Personalkosten) und des Gewinnansatzes kalkuliert. Wir sind berechtigt, diesen Beitrag für bestehende Verträge nach Maßgabe folgender Bestimmungen darauf zu überprüfen, ob er beibehalten werden kann oder angepasst werden muss.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich nach Vertragsabschluss etwas ändert, das das Risiko für die Versicherung erhöht, müssen Sie das der Allianz melden. Ein typisches Beispiel ist die Umstellung von einem Privatpferd auf ein Pferd, das regelmäßig an Turnieren teilnimmt. Wer eine solche Veränderung nicht anzeigt, riskiert, dass die Versicherung im Schadensfall nicht oder nur teilweise leistet, den Beitrag anpasst oder den Vertrag kündigt. Umgekehrt haben Sie in bestimmten Fällen ein Sonderkündigungsrecht.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Versicherung wahrscheinlicher werden.
Muss ich melden, wenn mein Pferd künftig auf Turnieren reitet?
Ja. Wenn Sie Ihr Pferd als Privatpferd versichert haben und künftig regelmäßig auf Turnieren reiten wollen, müssen Sie dies der Allianz mitteilen, da sich damit die Haltungsart ändert.
Welche Folgen hat es, wenn ich eine Gefahrerhöhung nicht anzeige?
Nach §§ 24 bis 27 VVG können wir unter den dort genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei werden, den Vertrag kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag erhöht wird?
Wenn wir den Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht weisen wir Sie in der Mitteilung hin.
Gibt es Fälle, in denen die Regelungen nicht gelten?
Ja. Die Regelungen sind nicht anzuwenden, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder die Gefahrerhöhung nach den Umständen als mitversichert anzusehen ist.