Wer bei der Allianz sein Pferd über die Tierkrankenversicherung im Tarif Pferde Basis absichert, muss Gefahrerhöhungen wie eine geänderte Haltungsart – etwa den Wechsel vom Privatpferd zum Turnierpferd – unverzüglich anzeigen. Hier erfahren Sie, welche Pflichten gelten, welche Rechtsfolgen bei Verletzungen drohen und wann eine Beitragsanpassung möglich ist.
Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung:
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen.
Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Gefahrerhöhung erst nachträglich erkennen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung:
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden.
Beispiel: Sie verändern die Haltungsart Ihres Tiers. Wenn Sie Ihr Pferd als Privatpferd versichert haben und künftig regelmäßig auf Turnieren reiten wollen, müssen Sie uns dies mitteilen.
Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen:
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 6.1.1 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir:
- ganz oder teilweise leistungsfrei werden
- den Versicherungsvertrag kündigen
- den Beitrag erhöhen oder
- die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen
Wenn wir den Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Mitversicherte Gefahrerhöhungen:
Die vorstehenden Regelungen sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden: Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder die Gefahrerhöhung ist nach den Umständen als mitversichert anzusehen.
Wie und wann passen wir Ihren Beitrag an?
Die Tarifbeiträge werden unter Berücksichtigung der Schadenaufwendungen, der Kosten (insbesondere der Provisionen sowie der Sach- und Personalkosten) und des Gewinnansatzes kalkuliert. Wir sind berechtigt, diesen Beitrag für bestehende Verträge nach Maßgabe folgender Bestimmungen darauf zu überprüfen, ob er beibehalten werden kann oder angepasst werden muss.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich nach Vertragsabschluss etwas ändert, das das Risiko für einen Schaden erhöht – zum Beispiel eine andere Nutzung Ihres Pferdes –, sollten Sie das dem Versicherer melden. Ändern Sie solche Umstände nicht ohne Zustimmung selbst und zeigen Sie Veränderungen zeitnah an. Halten Sie diese Pflichten nicht ein, kann das Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, den Beitrag oder den Vertrag haben.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden.
Muss ich melden, wenn ich mit meinem Pferd künftig auf Turnieren reite?
Ja. Wenn Sie Ihr Pferd als Privatpferd versichert haben und künftig regelmäßig auf Turnieren reiten wollen, verändern Sie die Haltungsart Ihres Tiers und müssen dies dem Versicherer mitteilen.
Welche Folgen hat es, wenn ich eine Gefahrerhöhung nicht anzeige?
Die Folgen ergeben sich aus §§ 24 bis 27 VVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei werden, den Vertrag kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Habe ich bei einer Beitragserhöhung ein Kündigungsrecht?
Wenn der Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöht oder die Absicherung der höheren Gefahr ausgeschlossen wird, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer weist Sie in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hin.
Gibt es Fälle, in denen die Regelungen nicht gelten?
Ja. Die Regelungen sind nicht anzuwenden, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder die Gefahrerhöhung nach den Umständen als mitversichert anzusehen ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025