In der Tierkrankenversicherung Pferde Premium der Allianz gilt für Krankheiten und Fehlentwicklungen eine Wartezeit von drei Monaten, bei Koliken verkürzt auf sieben Tage – bei Unfällen entfällt sie ganz. Wer wissen möchte, wann der Schutz greift, welche Behandlungen ausgeschlossen bleiben und was ein Zweckabschluss bedeutet, findet hier die Details mit anschaulichen Beispielen.
Wartezeiten:
Für Versicherungsfälle aufgrund von Krankheit oder Fehlentwicklung besteht eine Wartezeit. Ebenso gilt eine Wartezeit für unsere Leistungen bei Trächtigkeit, Geburt und Einschläferung.
Die Wartezeit beträgt drei Monate. Für Behandlungen aufgrund einer Kolik ist die Wartezeit auf sieben Tage verkürzt. Die Wartezeit läuft ab dem Beginn des Versicherungsschutzes nach Ziffer 8.1.
Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit aufgrund von Krankheit oder Fehlentwicklung eintreten oder beginnen, besteht kein Versicherungsschutz.
Außerdem besteht kein Versicherungsschutz:
- Wenn die Krankheit oder Fehlentwicklung in der Wartezeit erkennbar in Erscheinung getreten ist und die Behandlung erst nach Ablauf der Wartezeit begonnen oder fortgesetzt wird.
- Für Behandlungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang zu Versicherungsfällen stehen, die in der Wartezeit eingetreten sind oder begonnen haben.
Beispiel: An Ihrem Tier ist innerhalb der Wartezeit ein Hautausschlag sichtbar. Die Kosten der Behandlung dieses Hautausschlags werden in der Wartezeit und nach Ablauf der Wartezeit nicht erstattet.
Für eine Operation besteht auch nach Ablauf der Wartezeit kein Versicherungsschutz, wenn die Diagnostik oder die operationsvorbereitenden Untersuchungen innerhalb der Wartezeit erfolgt sind.
Beispiel: Bei Ihrem Tier wird zehn Wochen nach Versicherungsbeginn eine Augenentzündung festgestellt. Nachdem diese sich drastisch verschlechtert, wird das Auge 16 Wochen nach Versicherungsbeginn entfernt. Die Entfernung des Auges ist nicht versichert.
Keine Wartezeit besteht bei Versicherungsfällen aufgrund von Unfällen.
Beispiel: Ihr Tier wird zwei Wochen nach Versicherungsbeginn auf der Koppel von einem anderen Tier getreten und hat eine Griffelbeinfraktur. Die Kosten der Behandlung werden Ihnen erstattet.
Ebenso besteht keine Wartezeit für Vorsorgemaßnahmen und Futterberatung nach Ziffer 2.3.
Keine Leistung bei Zweckabschlüssen:
Wir leisten nicht für Zweckabschlüsse. Ein Zweckabschluss liegt in folgendem Fall vor:
- Sie haben den Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem sich die Notwendigkeit der veterinärmedizinischen Behandlung bereits abgezeichnet hat.
- Dies war Ihnen bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt oder hätte Ihnen aus den Gesamtumständen bekannt sein können.
Beispiel: Ihr Tier hatte einen Unfall und lahmt seitdem. Bevor Sie mit ihm zur Tierärztin gehen, schließen Sie eine Tierkrankenversicherung ab.
Was bedeutet das konkret?
Nach dem Start des Vertrags gilt zunächst eine Zeitspanne, in der Behandlungen wegen Krankheit oder Fehlentwicklung noch nicht erstattet werden. Erst wenn diese Zeit verstrichen ist, greift der Schutz für solche Fälle. Bei Koliken ist die Frist deutlich kürzer, und bei Unfällen sowie bei Vorsorge und Futterberatung ist der Schutz von Beginn an vorhanden. Wer eine Versicherung erst dann abschließt, wenn eine Behandlung schon absehbar ist, erhält für diesen bereits erkennbaren Fall keine Leistung.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Wartezeit?
Die Wartezeit beträgt drei Monate ab Beginn des Versicherungsschutzes nach Ziffer 8.1. Für Behandlungen aufgrund einer Kolik ist sie auf sieben Tage verkürzt.
Gilt die Wartezeit auch bei Unfällen?
Nein. Bei Versicherungsfällen aufgrund von Unfällen besteht keine Wartezeit. Ebenso besteht keine Wartezeit für Vorsorgemaßnahmen und Futterberatung nach Ziffer 2.3.
Bin ich versichert, wenn die Behandlung erst nach der Wartezeit beginnt?
Nicht immer. Ist die Krankheit oder Fehlentwicklung in der Wartezeit erkennbar in Erscheinung getreten und wird die Behandlung erst nach Ablauf der Wartezeit begonnen oder fortgesetzt, besteht kein Versicherungsschutz. Auch bei einer Operation entfällt der Schutz, wenn die Diagnostik oder die operationsvorbereitenden Untersuchungen innerhalb der Wartezeit erfolgt sind.
Was ist ein Zweckabschluss?
Ein Zweckabschluss liegt vor, wenn der Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, zu dem sich die Notwendigkeit der veterinärmedizinischen Behandlung bereits abgezeichnet hat und dies bei Abschluss bekannt war oder aus den Gesamtumständen bekannt sein konnte. Für Zweckabschlüsse wird nicht geleistet.
Sind Trächtigkeit, Geburt und Einschläferung von der Wartezeit betroffen?
Ja. Für die Leistungen bei Trächtigkeit, Geburt und Einschläferung gilt ebenfalls eine Wartezeit.