In der Tierkrankenversicherung Kleintiere Premium der Allianz gilt für Krankheit, Fehlentwicklung, Trächtigkeit, Geburt und Einschläferung eine Wartezeit von drei Monaten – bei Unfällen sowie Vorsorge und Futterberatung entfällt sie. Auch für sogenannte Zweckabschlüsse besteht kein Leistungsanspruch. Hier lesen Sie, wann Behandlungen erstattet werden und wann nicht.
Wartezeiten:
Für Versicherungsfälle aufgrund von Krankheit oder Fehlentwicklung besteht eine Wartezeit. Ebenso gilt eine Wartezeit für unsere Leistungen bei Trächtigkeit, Geburt und Einschläferung. Die Wartezeit beträgt drei Monate. Die Wartezeit läuft ab dem Beginn des Versicherungsschutzes nach Ziffer 8.1.
Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit aufgrund von Krankheit oder Fehlentwicklung eintreten oder beginnen, besteht kein Versicherungsschutz.
Außerdem besteht kein Versicherungsschutz:
- Wenn die Krankheit oder Fehlentwicklung in der Wartezeit erkennbar in Erscheinung getreten ist und die Behandlung erst nach Ablauf der Wartezeit begonnen oder fortgesetzt wird.
- Für Behandlungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang zu Versicherungsfällen stehen, die in der Wartezeit eingetreten sind oder begonnen haben.
Beispiel: Am Rücken Ihres Tiers ist innerhalb der Wartezeit ein Hautausschlag sichtbar. Die Kosten der Behandlung dieses Hautausschlags werden in der Wartezeit und nach Ablauf der Wartezeit nicht erstattet.
Für eine Operation besteht auch nach Ablauf der Wartezeit kein Versicherungsschutz, wenn die Diagnostik oder die operationsvorbereitenden Untersuchungen innerhalb der Wartezeit erfolgt sind.
Beispiel: Bei Ihrem Tier wird zehn Wochen nach Versicherungsbeginn eine Augenentzündung festgestellt. Nachdem diese sich drastisch verschlechtert, wird das Auge 16 Wochen nach Versicherungsbeginn entfernt. Die Entfernung des Auges ist nicht versichert.
Keine Wartezeit besteht bei Versicherungsfällen aufgrund von Unfällen.
Beispiel: Ihr Tier zieht sich zwei Wochen nach Versicherungsbeginn einen Kreuzbandriss beim Spielen im Freien zu. Die Kosten der Behandlung werden Ihnen erstattet.
Ebenso besteht keine Wartezeit für Vorsorgemaßnahmen und Futterberatung nach Ziffer 2.3.
Keine Leistung bei Zweckabschlüssen:
Wir leisten nicht für Zweckabschlüsse. Ein Zweckabschluss liegt in folgendem Fall vor:
- Sie haben den Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem sich die Notwendigkeit der veterinärmedizinischen Behandlung bereits abgezeichnet hat.
- Dies war Ihnen bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt oder hätte Ihnen aus den Gesamtumständen bekannt sein können.
Beispiel: Ihr Tier hatte einen Unfall und lahmt seitdem. Bevor Sie mit ihm zur Tierärztin gehen, schließen Sie eine Tierkrankenversicherung ab.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Nach Vertragsbeginn gilt zunächst eine dreimonatige Wartezeit für Leistungen bei Krankheit, Fehlentwicklung, Trächtigkeit, Geburt und Einschläferung. Was in dieser Zeit auftritt oder ursächlich damit zusammenhängt, ist auch später nicht erstattungsfähig. Bei Unfällen sowie bei Vorsorge und Futterberatung greift der Schutz dagegen sofort. Wird ein Vertrag erst geschlossen, wenn eine Behandlung bereits absehbar war, handelt es sich um einen Zweckabschluss, für den keine Leistung erbracht wird.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Wartezeit?
Die Wartezeit beträgt drei Monate und läuft ab dem Beginn des Versicherungsschutzes nach Ziffer 8.1.
Für welche Fälle gilt keine Wartezeit?
Keine Wartezeit besteht bei Versicherungsfällen aufgrund von Unfällen sowie für Vorsorgemaßnahmen und Futterberatung nach Ziffer 2.3.
Wird eine Krankheit erstattet, die in der Wartezeit sichtbar wurde?
Nein. Wenn die Krankheit oder Fehlentwicklung in der Wartezeit erkennbar in Erscheinung getreten ist und die Behandlung erst danach begonnen oder fortgesetzt wird, besteht kein Versicherungsschutz – auch nicht nach Ablauf der Wartezeit.
Ist eine Operation nach Ablauf der Wartezeit immer versichert?
Nein. Für eine Operation besteht auch nach Ablauf der Wartezeit kein Versicherungsschutz, wenn die Diagnostik oder die operationsvorbereitenden Untersuchungen innerhalb der Wartezeit erfolgt sind.
Was ist ein Zweckabschluss?
Ein Zweckabschluss liegt vor, wenn Sie den Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen haben, zu dem sich die Notwendigkeit der veterinärmedizinischen Behandlung bereits abgezeichnet hat und Ihnen dies bekannt war oder aus den Gesamtumständen bekannt sein konnte. Für Zweckabschlüsse wird nicht geleistet.