Wer in der Tierkrankenversicherung Pferde Smart der Allianz eine Obliegenheit verletzt, muss mit Folgen rechnen: Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit kann sie gekürzt werden. Zusätzlich bestehen ein fristloses Kündigungsrecht und klare Regeln bei arglistiger Täuschung nach dem Versicherungsfall.
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit:
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, gilt: Wir können zusätzlich zu den in Ziffer 5.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Täuschen Sie uns nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, gilt: Es besteht keine Pflicht zu leisten. Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung.
Was passiert, wenn sich bei mir etwas ändert?
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als Versicherungsnehmer einhalten müssen. Verletzen Sie diese absichtlich, kann die Leistung ganz entfallen. Bei grober Fahrlässigkeit kommt es auf die Schwere Ihres Verschuldens an – die Leistung kann gekürzt werden oder ganz wegfallen. Können Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Schaden oder dessen Feststellung hatte, bleibt der Anspruch bestehen. Bei arglistiger Täuschung oder arglistiger Pflichtverletzung gelten diese Erleichterungen jedoch nicht.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung?
Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, ist die Allianz nicht leistungspflichtig.
Wird bei grober Fahrlässigkeit gekürzt?
Ja. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann die Leistung gekürzt werden. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann bis zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird nicht gekürzt.
Kann ich den Anspruch trotz Pflichtverletzung behalten?
Ja, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt dies nicht.
Innerhalb welcher Frist kann der Vertrag gekündigt werden?
Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats erklärt werden, nachdem die Allianz von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Was gilt bei arglistiger Täuschung nach dem Versicherungsfall?
Täuschen Sie nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, besteht keine Pflicht zu leisten. Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung.