Wer sein Pferd in der Tierkrankenversicherung Pferde Premium der Allianz versichert, muss eine Gefahrerhöhung anzeigen und darf sie nicht ohne vorherige Zustimmung vornehmen – etwa bei geänderter Haltungsart. Erfahren Sie, welche Pflichten gelten, wann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegt und welche Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen drohen.
Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung:
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen.
Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Gefahrerhöhung erst nachträglich erkennen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung:
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden.
Beispiel: Sie verändern die Haltungsart Ihres Tiers. Wenn Sie Ihr Pferd als Privatpferd versichert haben und künftig regelmäßig auf Turnieren reiten wollen, müssen Sie uns dies mitteilen.
Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen:
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 6.1.1 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir:
- ganz oder teilweise leistungsfrei werden
- den Versicherungsvertrag kündigen
- den Beitrag erhöhen oder
- die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen
Wenn wir den Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Mitversicherte Gefahrerhöhungen:
Die vorstehenden Regelungen sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden: Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder die Gefahrerhöhung ist nach den Umständen als mitversichert anzusehen.
Wie und wann passen wir Ihren Beitrag an?
Die Tarifbeiträge werden unter Berücksichtigung der Schadenaufwendungen, der Kosten (insbesondere der Provisionen sowie der Sach- und Personalkosten) und des Gewinnansatzes kalkuliert. Wir sind berechtigt, diesen Beitrag für bestehende Verträge nach Maßgabe folgender Bestimmungen darauf zu überprüfen, ob er beibehalten werden kann oder angepasst werden muss.
Was bedeutet das konkret?
Ändern sich nach Vertragsabschluss die Umstände so, dass ein Schaden wahrscheinlicher wird, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Ein typisches Beispiel ist der Wechsel von der privaten Nutzung des Pferdes hin zu regelmäßigem Turniersport. Solche Veränderungen sollten Sie dem Versicherer mitteilen und nicht ohne vorherige Zustimmung vornehmen. Bei einer Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen reagieren – etwa mit einer Beitragserhöhung. Erhöht sich der Beitrag um mehr als zehn Prozent, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu.
Häufige Fragen
Was gilt als Gefahrerhöhung bei meinem Pferd?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden. Ein Beispiel ist die Änderung der Haltungsart, etwa wenn ein als Privatpferd versichertes Tier künftig regelmäßig auf Turnieren geritten wird.
Muss ich eine Gefahrerhöhung anzeigen?
Ja. Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch Dritte gestatten. Haben Sie dies dennoch getan, müssen Sie die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Das gilt auch, wenn Sie sie erst nachträglich erkennen oder wenn sie unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist – dann sobald Sie davon Kenntnis erlangen.
Welche Folgen hat eine Pflichtverletzung?
Die Folgen ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen kann der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei werden, den Vertrag kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Wenn der Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöht oder die Absicherung der höheren Gefahr ausgeschlossen wird, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird in der Mitteilung hingewiesen.
Gibt es Fälle, in denen die Regelungen nicht gelten?
Ja. Die Regelungen sind nicht anzuwenden, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn die Gefahrerhöhung nach den Umständen als mitversichert anzusehen ist.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025