Wer im Tarif Pferde Basis der Tierkrankenversicherung der Allianz eine Obliegenheit verletzt, riskiert Kürzungen oder den vollständigen Verlust der Leistung. Erfahren Sie, welche Folgen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und arglistige Täuschung haben und wann ein Kündigungsrecht besteht.
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit:
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, gilt: Wir können zusätzlich zu den in Ziffer 5.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen.
Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Täuschen Sie uns nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, gilt: Es besteht keine Pflicht zu leisten. Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung.
Was passiert, wenn sich bei mir etwas ändert?
Was bedeutet das konkret?
Halten Sie Ihre vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) nicht ein, kann sich das auf die Leistung auswirken. Je nachdem, ob die Verletzung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit geschah, entfällt die Leistung ganz oder wird gekürzt. Können Sie nachweisen, dass Ihr Verhalten für den Schaden keine Rolle gespielt hat, bleibt der Schutz in der Regel bestehen. Bei arglistiger Täuschung besteht dagegen kein Leistungsanspruch.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, ist die Allianz nicht leistungspflichtig.
Welche Folgen hat grobe Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist die Allianz berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Bleibt der Versicherungsschutz trotz Pflichtverletzung bestehen?
Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt die Leistungspflicht bestehen, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Wann kann die Allianz den Vertrag kündigen?
Bei Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit kann die Allianz den Vertrag fristlos kündigen – nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte.
Was gilt bei arglistiger Täuschung nach dem Schadenfall?
Täuschen Sie nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, besteht keine Pflicht zu leisten. Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung.