Im Tarif Pferde Komfort der Tierkrankenversicherung der Allianz gilt für Krankheiten und Fehlentwicklungen eine Wartezeit von drei Monaten, bei Koliken nur sieben Tage – bei Unfällen greift der Schutz sofort. Erfahren Sie, wann kein Versicherungsschutz besteht und was ein Zweckabschluss bedeutet.
Wartezeiten
Für Versicherungsfälle aufgrund von Krankheit oder Fehlentwicklung besteht eine Wartezeit. Die Wartezeit beträgt drei Monate. Für Behandlungen aufgrund einer Kolik ist die Wartezeit auf sieben Tage verkürzt. Die Wartezeit läuft ab dem Beginn des Versicherungsschutzes nach Ziffer 8.1.
Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit aufgrund von Krankheit oder Fehlentwicklung eintreten oder beginnen, besteht kein Versicherungsschutz.
Außerdem besteht kein Versicherungsschutz:
- Wenn die Krankheit oder Fehlentwicklung in der Wartezeit erkennbar in Erscheinung getreten ist und die Behandlung erst nach Ablauf der Wartezeit begonnen oder fortgesetzt wird.
- Für Behandlungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang zu Versicherungsfällen stehen, die in der Wartezeit eingetreten sind oder begonnen haben.
Für eine Operation besteht auch nach Ablauf der Wartezeit kein Versicherungsschutz, wenn die Diagnostik oder die operationsvorbereitenden Untersuchungen innerhalb der Wartezeit erfolgt sind.
Beispiel: Am Rücken Ihres Tiers ist innerhalb der Wartezeit ein Tumor sichtbar. Die Kosten der Behandlung dieses Tumors werden in der Wartezeit und nach Ablauf der Wartezeit nicht erstattet.
Keine Wartezeit besteht bei Versicherungsfällen aufgrund von Unfällen.
Beispiel: Ihr Tier wird zwei Wochen nach Versicherungsbeginn auf der Koppel von einem anderen Tier getreten und hat eine Griffelbeinfraktur. Die Kosten der Behandlung werden Ihnen erstattet.
Keine Leistung bei Zweckabschlüssen
Wir leisten nicht für Zweckabschlüsse.
Ein Zweckabschluss liegt in folgendem Fall vor:
- Sie haben den Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem sich die Notwendigkeit der veterinärmedizinischen Behandlung bereits abgezeichnet hat.
- Dies war Ihnen bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt oder hätte Ihnen aus den Gesamtumständen bekannt sein können.
Beispiel: Ihr Tier hatte einen Unfall und lahmt seitdem. Bevor Sie mit ihm zur Tierärztin gehen, schließen Sie eine Tierkrankenversicherung ab.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Nach Vertragsbeginn gibt es zunächst eine Wartezeit: Für Krankheiten und Fehlentwicklungen müssen drei Monate vergehen, bei Koliken sind es nur sieben Tage, bevor Leistungen möglich sind. Bei Unfällen entfällt die Wartezeit vollständig, der Schutz greift also sofort. Zeigt sich ein Problem schon in der Wartezeit, ist die zugehörige Behandlung auch später nicht abgedeckt. Und wenn Sie den Vertrag erst abschließen, obwohl eine tierärztliche Behandlung bereits absehbar war, spricht man von einem Zweckabschluss – dafür wird nicht geleistet.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Wartezeit im Tarif Pferde Komfort?
Für Krankheit oder Fehlentwicklung beträgt die Wartezeit drei Monate. Für Behandlungen aufgrund einer Kolik ist sie auf sieben Tage verkürzt. Die Wartezeit läuft ab dem Beginn des Versicherungsschutzes nach Ziffer 8.1.
Gilt die Wartezeit auch bei Unfällen?
Nein. Bei Versicherungsfällen aufgrund von Unfällen besteht keine Wartezeit. Wird Ihr Tier beispielsweise zwei Wochen nach Versicherungsbeginn auf der Koppel getreten und erleidet eine Griffelbeinfraktur, werden die Behandlungskosten erstattet.
Was gilt für Operationen nach Ablauf der Wartezeit?
Für eine Operation besteht auch nach Ablauf der Wartezeit kein Versicherungsschutz, wenn die Diagnostik oder die operationsvorbereitenden Untersuchungen innerhalb der Wartezeit erfolgt sind.
Was ist ein Zweckabschluss?
Ein Zweckabschluss liegt vor, wenn Sie den Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen haben, zu dem sich die Notwendigkeit der veterinärmedizinischen Behandlung bereits abgezeichnet hat und dies Ihnen bekannt war oder aus den Gesamtumständen bekannt sein konnte. Für Zweckabschlüsse wird nicht geleistet.
Wird eine Krankheit erstattet, die schon in der Wartezeit sichtbar war?
Nein. Ist die Krankheit oder Fehlentwicklung in der Wartezeit erkennbar in Erscheinung getreten und wird die Behandlung erst nach Ablauf der Wartezeit begonnen oder fortgesetzt, besteht kein Versicherungsschutz. Ein in der Wartezeit sichtbarer Tumor wird weder in der Wartezeit noch danach erstattet.