In der Mopedversicherung der Allianz erfahren Sie, was eine Gefahrerhöhung ist, welche Anzeige- und Unterlassungspflichten Sie treffen und welche Folgen Pflichtverletzungen haben – von Leistungsfreiheit über Beitragserhöhung bis zum Kündigungsrecht bei einer Erhöhung um mehr als 10 %.
Was gilt bei Gefahrerhöhungen?
(1) Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn durch die Änderung vorhandener Umstände der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden.
(2) Ihre Pflichten im Zusammenhang mit Gefahrerhöhungen
a) Verbot der Vornahme von Gefahrerhöhungen
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.
b) Anzeigepflichten
Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben und dies nachträglich erkennen, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen.
Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
(3) Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 2 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir
- ganz oder teilweise leistungsfrei werden,
- den Versicherungsvertrag kündigen,
- den Beitrag erhöhen oder
- die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag nach § 25 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kündigen.
Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 3 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 EUR beschränkt.
(4) Mitversicherte Gefahrerhöhungen
Die vorstehenden Regelungen finden in folgenden Fällen keine Anwendung:
- Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder
- es ist nach den Umständen als vereinbart anzusehen, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
(5) Textform der Kündigung
Eine Kündigung nach Absatz 3 bedarf der ➞Textform. Eine E-Mail oder ein Brief erfüllen zum Beispiel die Textform, sofern der Absender daraus erkennbar ist.
Was bedeutet das konkret?
Ändert sich nach Vertragsabschluss etwas an den Umständen, sodass ein Schaden oder eine Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Solche Änderungen dürfen Sie nicht ohne Zustimmung vornehmen und müssen sie – wenn sie doch eintreten – unverzüglich melden. Halten Sie sich nicht daran, kann das Auswirkungen auf den Leistungsumfang, den Beitrag oder den Bestand des Vertrags haben. In bestimmten Fällen steht Ihnen umgekehrt ein Kündigungsrecht zu.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn durch die Änderung vorhandener Umstände der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden.
Welche Pflichten habe ich bei einer Gefahrerhöhung?
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch Dritte gestatten. Erkennen Sie eine ohne Zustimmung vorgenommene oder unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung, müssen Sie diese unverzüglich anzeigen.
Welche Folgen kann eine Pflichtverletzung haben?
Unter den Voraussetzungen der §§ 24 bis 27 VVG kann der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei werden, den Vertrag kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Wann kann ich den Vertrag kündigen?
Wenn der Beitrag um mehr als 10 % erhöht wird oder die Absicherung der höheren Gefahr ausgeschlossen wird, können Sie den Vertrag nach § 25 Absatz 2 VVG kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform, zum Beispiel per E-Mail oder Brief, sofern der Absender erkennbar ist.
Wann gelten die Regelungen zur Gefahrerhöhung nicht?
Die Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.