In der Mopedversicherung der Allianz Kfz-Versicherung wird geregelt, vor welchem Gericht Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden können – etwa am Geschäftssitz des Versicherers, am eigenen Wohnsitz sowie in Sonderfällen bei juristischen Personen, bei Wohnsitz im Ausland oder bei schädigenden Ereignissen im Ausland.
Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?
(1) Zuständiges Gericht für Ihre Klagen
Sie können aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung bei dem Gericht Klage erheben, das für unseren Geschäftssitz oder die Niederlassung zuständig ist, die Ihren Vertrag verwaltet.
Alternativ können Sie bei dem Gericht Klage erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Falls kein Wohnsitz besteht, gilt der Ort, an dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
In folgenden Fällen bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Geschäftssitz:
- Der Versicherungsnehmer ist eine juristische Person (z. B. eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) oder;
- der Versicherungsnehmer ist eine parteifähige Personengesellschaft (z. B. eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft).
Wenn nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände bestehen, die nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können, können Sie auch dort Klage erheben.
(2) Zuständiges Gericht für unsere Klagen
Wir können aus dem Versicherungsvertrag bei dem Gericht Klage erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Falls kein Wohnsitz besteht, gilt der Ort, an dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
In folgenden Fällen bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Geschäftssitz:
- Der Versicherungsnehmer ist eine juristische Person (z. B. eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) oder;
- der Versicherungsnehmer ist eine parteifähige Personengesellschaft (z. B. eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft).
Wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Ihr Wohnsitz noch Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort bekannt sind, können wir Klage bei folgendem Gericht erheben: Bei dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder die Niederlassung zuständig ist, die Ihren Vertrag verwaltet. Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person oder eine parteifähige Personengesellschaft ist und sein Geschäftssitz unbekannt ist.
(3) Versicherungsnehmer außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, gilt: Sowohl Sie als auch wir können Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
(4) Schädigendes Ereignis im Ausland
Wenn Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland haben und ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt, gilt: Klagen können trotzdem ausschließlich vor einem deutschen Gericht erhoben werden.
Wenn Sie im Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland haben, gilt: Die zuständigen deutschen Gerichte ergeben sich aus den Absätzen 1 und 2. Wenn Sie im Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz nicht in Deutschland haben, können Klagen bei dem Gericht erhoben werden, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
Wenn nach dem Gesetz weitere deutsche Gerichtsstände bestehen, die nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können, können Sie auch dort Klage erheben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Diese Regelung erklärt, an welchem Ort Sie oder der Versicherer eine Klage aus dem Vertrag einreichen können. Grundsätzlich haben Sie die Wahl zwischen dem Gericht am Geschäftssitz des Versicherers und dem Gericht an Ihrem Wohnort. Für Unternehmen als Versicherungsnehmer sowie bei einem Wohnsitz außerhalb bestimmter Länder oder bei Schadenfällen im Ausland gelten besondere Zuständigkeiten.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Kunde Klage erheben?
Sie können bei dem Gericht klagen, das für den Geschäftssitz oder die Ihren Vertrag verwaltende Niederlassung zuständig ist. Alternativ können Sie bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Besteht kein Wohnsitz, gilt der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Welches Gericht gilt, wenn der Versicherungsnehmer ein Unternehmen ist?
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person (z. B. AG oder GmbH) oder eine parteifähige Personengesellschaft (z. B. OHG oder KG), bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Geschäftssitz.
Was gilt, wenn ich meinen Wohnsitz ins außereuropäische Ausland verlege?
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz, können sowohl Sie als auch der Versicherer ausschließlich bei dem Gericht klagen, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.
Welches Gericht ist bei einem Schadenereignis im Ausland zuständig?
Wenn Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland haben und ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt, können Klagen trotzdem ausschließlich vor einem deutschen Gericht erhoben werden.