Fährt eine andere Person berechtigt Ihr Moped, fordert die Allianz Mopedversicherung ihre Leistungen grundsätzlich nicht vom Fahrer zurück. Nur bei Vorsatz, grob fahrlässig ermöglichter Entwendung oder Fahrt unter Alkohol- und Rauschmitteleinfluss ist ein Regress möglich – mit Ausnahmen für Fahrer in häuslicher Gemeinschaft.
Wann können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
Wenn eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug fährt und es zu einem Schadenereignis kommt, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen grundsätzlich nicht zurück. Die Regelung in Teil B Ziffer 4 Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung.
Zur Rückforderung unserer Leistung vom Fahrer sind wir jedoch in folgenden Fällen berechtigt:
- a) Der Fahrer hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt.
- b) Der Fahrer hat grob fahrlässig die Entwendung des Fahrzeugs ermöglicht.
- c) Der Fahrer hat das Fahrzeug geführt, obwohl er aufgrund Alkohols oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Wir verzichten jedoch auch in den Fällen von b) und c) auf den Regress, wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebte.
Die Regelungen gelten entsprechend, wenn eine der nachfolgenden Personen den Schaden herbeiführt:
- Eine sonstige in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person (vgl. Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung Ziffer 1.3).
- Der Mieter oder der Entleiher des Fahrzeugs.
Teil B – Pflichten für alle Bausteine
Hier finden Sie Pflichten und ➞Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten. Geregelt werden auch die Folgen von Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen. Welche besonderen Obliegenheiten Sie in Bezug auf den jeweiligen Baustein beachten müssen, finden Sie in Teil A.
Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine.
Was bedeutet das konkret?
Leiht jemand mit Ihrer Erlaubnis Ihr Moped und verursacht einen Schaden, verlangt der Versicherer die gezahlte Leistung normalerweise nicht von dieser Person zurück. Anders ist es nur, wenn der Fahrer den Schaden absichtlich verursacht, den Diebstahl grob fahrlässig ermöglicht oder unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss gefahren ist. Lebt der Fahrer in den beiden letztgenannten Fällen mit Ihnen im selben Haushalt, wird auf die Rückforderung verzichtet. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für weitere mitversicherte Personen sowie für Mieter und Entleiher des Fahrzeugs.
Häufige Fragen
Fordert die Allianz Leistungen zurück, wenn ein berechtigter Fahrer einen Schaden verursacht?
Grundsätzlich nicht. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, werden die Leistungen von dieser Person grundsätzlich nicht zurückgefordert.
In welchen Fällen ist eine Rückforderung vom Fahrer möglich?
Eine Rückforderung ist möglich, wenn der Fahrer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn er grob fahrlässig die Entwendung des Fahrzeugs ermöglicht hat oder wenn er das Fahrzeug geführt hat, obwohl er aufgrund Alkohols oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage war, es sicher zu führen.
Gibt es Ausnahmen bei der Rückforderung?
Ja. In den Fällen der grob fahrlässig ermöglichten Entwendung sowie der Fahrt unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss wird auf den Regress verzichtet, wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebte.
Gelten diese Regelungen auch für andere Personen?
Ja, sie gelten entsprechend, wenn eine sonstige in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person oder der Mieter beziehungsweise der Entleiher des Fahrzeugs den Schaden herbeiführt.