In der Mopedversicherung der Allianz-Kfz-Versicherung ist die Leistung in bestimmten Fällen ausgeschlossen oder eingeschränkt – etwa bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Rennen und Fahrsicherheitstrainings, Reifenschäden, Kriegsereignissen sowie Schäden durch Kernenergie. Hier erfahren Sie, wann kein Versicherungsschutz besteht und welche Verzichtsregelungen in der Voll- und Teilkasko greifen.
In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen?
(1) Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
(2) Grobe Fahrlässigkeit
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls besteht gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz. Wir verzichten jedoch Ihnen gegenüber in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Der Verzicht gilt zugunsten eines berechtigten Fahrers entsprechend (siehe hierzu Ziffer 8).
Der Verzicht gilt nicht:
- bei Entwendung des Fahrzeugs oder
- bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Hinweis: Bitte beachten Sie die Sicherungspflicht bei Elektrokleinstfahrzeugen nach Ziffer 3.1 Absatz 4 Ihrer AKB.
(3) Rennen und Fahrsicherheitstrainings
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an einer der folgenden Veranstaltungen entstehen:
- behördlich genehmigte kraftfahrtsportliche Veranstaltungen
- Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt
- Fahrveranstaltungen, bei denen das versicherte Fahrzeut an seine physikalischen Leistungsgrenzen herangeführt wird
Der Ausschluss gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Außerdem sind nicht versichert:
- Schäden bei nicht genehmigten Rennen
- Schäden bei Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt
Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bei:
- Fahrten (z. B. Touristenfahrten) auf aktuellen oder ehemaligen Motorsportrennstrecken sowie auf temporär eingerichteten Motorsportrennstrecken (z. B. auf Flugplätzen),
- Wettbewerben im Gelände, zum Beispiel im Rahmen von Offroad Rallyes oder in Offroad Parks,
- Fahrveranstaltungen, bei denen vom Veranstalter für die Teilnahme besondere Sicherheitsanforderungen gestellt werden (z. B. Helm, erweitertes Gurtsystem, Überrollkäfig),
- Fahrten, die eine Rennfahrerlizenz voraussetzen
- Fahrten, bei denen das Fahrzeug innerhalb einer vom Veranstalter vorgegebenen Sollzeit über eine bestimmte Distanz bewegt wird (Gleichmäßigkeitsfahrt).
Für Fahrsicherheitstrainings gilt: Wir gewähren Versicherungsschutz, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.
(4) Reifenschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz des Bausteins Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden.
(5) Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
(6) Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Was bedeutet das konkret?
Die Mopedversicherung deckt nicht jeden Schaden ab. In einigen Situationen zahlt der Versicherer nicht oder nur teilweise: etwa wenn ein Schaden absichtlich verursacht wird, bei Teilnahme an Rennen oder bestimmten Fahrveranstaltungen, bei reinen Reifenschäden ohne Begleitschaden sowie bei Ereignissen wie Krieg, inneren Unruhen, staatlichen Maßnahmen oder Kernenergie. Bei grober Fahrlässigkeit verzichtet der Versicherer in der Voll- und Teilkasko in vielen Fällen auf eine Leistungskürzung – nicht jedoch bei Diebstahl oder unter Einfluss von Alkohol beziehungsweise anderen berauschenden Mitteln. Diese Zusammenfassung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Zahlt die Mopedversicherung bei grober Fahrlässigkeit?
In der Voll- und Teilkaskoversicherung verzichtet der Versicherer Ihnen gegenüber auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Der Verzicht gilt entsprechend zugunsten eines berechtigten Fahrers.
Wann gilt der Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit nicht?
Der Verzicht gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs und nicht, wenn der Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt wurde. In diesen Fällen kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden.
Sind Rennen und Fahrsicherheitstrainings versichert?
Für Rennen und bestimmte Fahrveranstaltungen besteht kein Versicherungsschutz. Fahrsicherheitstrainings sind jedoch versichert, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.
Sind Reifenschäden abgedeckt?
Grundsätzlich besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen kein Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Baustein Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden.
Sind Schäden durch Krieg oder Kernenergie versichert?
Nein. Für Schäden durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt sowie durch Kernenergie besteht kein Versicherungsschutz.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025