In der Kfz-Versicherung der Allianz gelten folgende Hinweise bezüglich der Veräußerung Ihres Fahrzeugs:
- 9.1.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, so geht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber über. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die Schadenfreiheitsklasse des Erwerbers, die entsprechend seinem bisherigen Schadenverlauf ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
- 9.1.2 Kündigungsrechte
Wir sind berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird.
Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Im Falle der Kündigung durch uns oder den Erwerber haften Sie allein für die Zahlung des Beitrags.
Eine Kündigung nach dieser Regelung bedarf der Textform.
- 9.1.3 Vertragsbeendigung bei Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags
Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrags. Dies gilt jedoch nur, wenn der Erwerber der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung des neuen Versicherers vorlegt. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
- 9.1.4 Pflicht zur Anzeige der Veräußerung
Sie oder der Erwerber müssen uns die Veräußerung unverzüglich in Textform anzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, sind wir unter folgenden Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet:
• Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen, und
• wir weisen nach, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir sind ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurde und bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelaufen war, wir aber nicht gekündigt haben.
- 9.1.5 Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Geht das Eigentum an dem versicherten Fahrzeug im Wege der Zwangsversteigerung über, finden C.9.1.1 bis C.9.1.4 entsprechende Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Hinweise bei Fahrzeugverkauf / Kfz-Versicherung
Weitere Informationen zu Allianz KfZ-Versicherung