In der Kfz-Versicherung der Allianz gelten die folgenden Bedingungen hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen und des Leistungsumfangs:
- Was ist versichert?
Versichert sind Schäden an dem im Versicherungsschein genannten Fahrzeug.
- Was sind Fahrzeugteile und was ist Fahrzeugzubehör?
Folgende Definitionen gelten für Fahrzeugteile und -zubehör:
Fahrzeugteile / -zubehör Was ist das genau?
Fahrzeugteile Fest mit dem Fahrzeug verbundene Teile, ohne die das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden kann.
Beispiele: Motor, Antrieb (inkl. Akku), Karosserie, Lenkung, Sitze und Felgen
Fahrzeugzubehör Teile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs nicht zwingend erforderlich sind.
Beispiele: Anhängerkupplung, Audiosystem, Navigationssystem, Dachbox, Kindersitze, Dashcam, Wohnwagenvorzelt, Markise, Ladekabel und mobile Ladestation für Elektro- oder Hybridfahrzeuge
Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Fahrzeugteilen und -zubehör gelten alle Regelungen in der Kaskoversicherung entsprechend, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(1) Beitragsfrei mitversicherte Fahrzeugteile und -zubehör
Folgende Fahrzeugteile (auch Sonderausstattung) und folgendes Fahrzeugzubehör (auch Sonderzubehör) sind ohne Mehrbeitrag mitversichert:
a) Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile,
b) Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient, wenn es:
• fest im Fahrzeug eingebaut,
• fest am Fahrzeug angebaut oder
• im Fahrzeug unter Verschluss verwahrt ist,
c) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden. Beispiele: Sicherungen und Glühlampen,
d) Planen, Gestelle für Planen und Aufbauten (ohne Spezialaufbauten),
e) folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:
• ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
• Dach-/Heckständer, Dachbox, Dachzelt, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
• Ladekabel und mobile Ladestation für ein Elektro- oder Hybridfahrzeug, auch wenn diese nicht unter Verschluss verwahrt, aber mit dem Elektro- oder Hybridfahrzeug verbunden sind,
• nach a) bis d) sowie Absatz 2 mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur.
Diese müssen straßenverkehrsrechtlich zulässig sein. Voraussetzung ist zudem, dass in Absatz 2 und A.2.1.1.2 nichts anderes geregelt ist.
(2) Teile, die bis zu einem Gesamtneuwert von 20.000 EUR ohne Mehrbeitrag mitversichert sind
Folgende Teile sind bis zu einem Gesamtneuwert von 20.000 EUR (brutto) ohne Beitragszuschlag versichert, wenn sie
• fest im Fahrzeug eingebaut oder
• fest am Fahrzeug angebaut und
• straßenverkehrsrechtlich zulässig sind:
a) Zulässige nachträgliche Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff oder Karosserie (Tuning). Diese müssen der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments oder der Veränderung des Fahrverhaltens dienen. Hierzu zählen insbesondere Motortuning, Spoiler, Tieferlegung, Sportauspuff.
b) Individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen. Hierzu zählen insbesondere Airbrush-Lackierungen und Folierungen.
Wenn der Gesamtneuwert der oben genannten Teile höher als 20.000 EUR ist, gilt: Der übersteigende Wert ist nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung.
- Welche Gegenstände sind nicht versichert?
Nicht versichert sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient.
Beispiele: Handys und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen
- Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
In der Teilkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
- Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert.
Als Verglasung gelten
• Glas- und Kunststoffscheiben,
• Glasdächer,
• Spiegelglas und
• Abdeckungen von Leuchten.
Beispiele: Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben
Bitte beachten Sie:
Nicht zur Verglasung gehören: Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.
- Entwendung
Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
• Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
• Unterschlagung, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
• Unbefugter Gebrauch, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Dazu zählt nicht, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird, beispielsweise Angestellte von Werkstätten oder Hotels. Das gleiche gilt, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, beispielsweise Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige.
Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchte Entwendung
• des Fahrzeugs,
• seiner mitversicherten Teile oder
• sonstigen Fahrzeuginhalts, beispielsweise Mantel, Tasche, Koffer verursacht werden.
Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die anlässlich der Entwendung oder des Entwendungsversuchs herbeigeführt werden.
Beispiele: Aufschlitzen des Sitzes, Tritte gegen das Fahrzeug
Bitte beachten Sie:
Schlüssel des versicherten Fahrzeugs sind nur mitversichert, wenn Ihnen diese
• geraubt werden oder
• durch Einbruch in ein Gebäude, dessen Räume oder
• aus einem verschlossenen Behältnis, beispielsweise Spind in einem Fitnessstudio gestohlen werden.
Wir ersetzen die nachgewiesenen Kosten für den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern oder die Kosten der Umcodierung. Um die Entschädigung zu erhalten, müssen Sie den Raub oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel bei der Polizei anzeigen.
- Naturgewalten (Elementarschäden)
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung folgender Naturgewalten auf das Fahrzeug:
• Sturm (mindestens Windstärke 7),
• Hagel,
• Überschwemmung,
• Erdfall, Erdrutsch, Mure,
• Schneedruck und -bruch,
• Lawine inkl. Dachlawine,
• Vulkanausbruch und
• Erdbeben.
Versichert sind auch Schäden, bei denen durch eine der Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Beispiel: Ein Ast wird durch Sturm gegen das Fahrzeug geschleudert.
Bitte beachten Sie:
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch die Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Beispiel: Sie kommen auf der mit Hagel bedeckten Fahrbahn ins Schleudern.
- Zusammenstoß mit Tieren
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren.
- Tierbiss
Versichert sind unmittelbare Schäden durch Tierbiss. Folgeschäden am Fahrzeug sind mitversichert.
- Brand sowie Seng- und Schmorschäden, Explosion, Blitzschlag
Versichert sind Brand, Explosion und die unmittelbare Einwirkung durch Blitzschlag.
• Brand: Feuer mit offener Flammenbildung, das sich unkontrolliert ausbreitet. Versichert sind auch Seng- und Schmorschäden, die durch örtlich begrenzte Hitzeeinwirkungen oder Glut entstehen.
• Explosion: Eine auf das Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Nicht versichert sind Schäden durch Implosion.
• Blitzschlag: Das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Auch wenn dabei Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Beispiel: Ein Ast wird durch den Blitzschlag gegen das Fahrzeug geschleudert.
Zusätzlich sind Überspannungsschäden bei Gewitter versichert. Ausreichend ist eine mittelbare Einwirkung des Blitzschlags auf das versicherte Fahrzeug. Beispiel: Der Blitz schlägt in ein Gebäude ein und über das verbundene Ladekabel kommt es am Fahrzeug zu einem Überspannungsschaden am Akku.
Bitte beachten Sie:
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch den Blitzschlag veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Beispiel: Sie erschrecken durch den Blitzschlag und kommen ins Schleudern.
- Kurzschlussschäden
Versichert sind Schäden durch Kurzschluss. Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu 10.000 EUR mitversichert.
- Versicherungsschutz bei der Benutzung von Schiffen / Fähren
Bei der Benutzung von Schiffen / Fähren leisten wir Ersatz, wenn das versicherte Fahrzeug
• untergeht,
• durch Schlingern des Wasserfahrzeugs, überkommendes Wasser oder Gegenfallen von Gegenständen beschädigt wird,
• durch die Schiffsführung aufgeopfert wird, soweit Sie nicht aus der Großen Havarie entschädigt werden.
Ferner leisten wir Ersatz für Aufwendungen, die Ihnen im Rahmen der Großen Havarie im Zusammenhang mit der Beschädigung oder dem Verlust Ihres Fahrzeugs entstehen.
- Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
In der Vollkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
- Ereignisse der Teilkaskoversicherung
Versichert sind alle Schadenereignisse der Teilkaskoversicherung nach A.2.1.2.
- Unfall
Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Versichert sind auch Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, der durch eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten Dritten (Hackerangriff) verursacht wurde. Gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen sind mitversichert, soweit nichts Anderes geregelt ist. Beispiele: Rangier- oder Schlingerschäden. Versichert sind zusätzlich Schäden am Fahrzeug, deren alleinige Ursache ein geplatzter Reifen ist.
Bitte beachten Sie:
Keine Unfallschäden sind insbesondere:
• Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben.
Beispiele: Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen
• Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten.
Beispiele: Durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung
• Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
• Verwindungsschäden: Schäden durch Verbiegen oder Verdrehen des Fahrzeugs in der Längsachse.
Beispiel: Aufgrund Krafteinwirkungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden.
Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Pickups durch Beladen mit Kies oder Brennholz
- Mut- oder böswillige Handlungen
Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Dazu zählt nicht, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird, beispielsweise Angestellte von Werkstätten oder Hotels. Das gleiche gilt, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, beispielsweise Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige. Bei Hackerangriffen nach A.2.1.3.2 auf Ihr Fahrzeug gilt: Versichert sind auch Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen wegen eines unmittelbar gegen Ihr Fahrzeug gerichteten Hackerangriffs.
Bitte beachten Sie:
Nicht versichert ist, wenn ein Hacker einen Server oder eine digitale Plattform eines mit Ihrem Fahrzeug kommunizierenden Unternehmens angreift und hierüber die Fahrzeugsoftware manipuliert wird.
Beispiel: Ein Hacker greift eine IT-Infrastruktur eines Fahrzeugherstellers oder eine App auf Ihrem Smartphone an und verursacht hierüber eine Funktionsstörung am Infotainmentsystem Ihres Fahrzeugs.
- Wer ist versichert?
Die Kaskoversicherung schützt Sie. Wenn diese auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, bezieht sich der Schutz auch auf diese Person.
Beispiel: Die Kaskoversicherung soll auch den Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs schützen.
- Wo sind Sie versichert?
In welchen Ländern Versicherungsschutz besteht, können Sie der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.1.5.1 entnehmen.
- Was leisten wir im Versicherungsfall?
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts Anderes geregelt ist. Beispiele: Akku Ihres Elektro- oder Hybridfahrzeugs oder Ihr fest eingebautes Autoradio.
- Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
Folgende Definitionen gelten für die Entschädigungsregeln:
Definition Was ist das genau?
Totalschaden Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
Restwert Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
Neupreis Neupreis ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufwenden müssen. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
Neufahrzeug Als Neufahrzeug gilt ein Fahrzeug, das
• unmittelbar vom Fahrzeughändler oder -hersteller erworben und
• erstmalig auf Sie zugelassen wurde.
Als Neufahrzeug gilt auch ein Fahrzeug, das vor der Zulassung auf Sie
• als Tages- oder Kurzzulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen war,
• eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufwies und
• die Erstzulassung auf den Fahrzeughändler nicht länger als einen Monat zurücklag.
Kaufpreis Kaufpreis ist der Betrag, der für das versicherte Fahrzeug bei Anschaffung tatsächlich entrichtet worden ist.
Die Regelung zur Erstattung der Mehrwertsteuer in A.2.1.6.4 gilt für die Kaufpreiserstattung nicht. Bei der Erstattung der Mehrwertsteuer stellen wir auf den Zeitpunkt der Anschaffung des versicherten Fahrzeugs ab. Maßgeblich ist, ob zu diesem Zeitpunkt Mehrwertsteuer aufgewendet wurde oder nicht. Dies ist durch Vorlage der Anschaffungsrechnung nachzuweisen.
Im Versicherungsfall erbringen wir folgende Leistungen:
(1) Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Wenn Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren lassen, gilt A.2.1.6.2. Lässt sich für das Fahrzeug kein Restwert erzielen, erstatten wir nachgewiesene Kosten der Fahrzeugverschrottung. Bei einem Totalschaden aufgrund eines Glasschadens gilt die Regelung in A.2.1.6.2 Absatz 2.
(2) Fälle, in denen wir den Neupreis zahlen
Anstelle des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs zahlen wir den Neupreis, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:
• Das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller erworben hat,
• innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs tritt ein Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein und
• für das versicherte Fahrzeug wurde bisher keine Neupreisentschädigung gezahlt.
Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repariert, gilt: Wir ziehen vom Neupreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(3) Fälle, in denen wir bei einem von Ihnen als Gebrauchtfahrzeug erworbenem Fahrzeug den Kaufpreis zahlen
Anstelle des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs zahlen wir den Kaufpreis, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:
• Innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Zulassung des Fahrzeugs auf Sie tritt ein Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein,
• der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachgewiesen werden und
• für das versicherte Fahrzeug wurde bisher keine Kaufpreisentschädigung gezahlt.
Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repariert, gilt: Wir ziehen vom Kaufpreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(4) Ersatz für Zulassungskosten, Überführungskosten und Verwaltungskosten bei Ersatzfahrzeug
Für das Ersatzfahrzeug erstatten wir Zulassungskosten und Verwaltungskosten bis zu 200 EUR gegen Nachweis.
Wir ersetzen bis zu 1.000 EUR der nachgewiesenen Kosten entweder für
• die Überführung eines Neufahrzeugs, das Sie unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller erworben haben oder
• die Anreise und Übernachtung, wenn Sie das Neufahrzeug direkt beim Hersteller abholen.
(5) Elektrofahrzeug-Wechselprämie bei Neupreisentschädigung
Wenn Sie einen Anspruch auf Neupreisentschädigung haben, zahlen wir Ihnen unter folgenden Voraussetzungen zusätzlich 2.500 EUR zum Neupreis:
• Das versicherte Fahrzeug verfügt über einen Verbrennungsmotor oder ist ein Hybrid und
• Sie erwerben als Ersatzbeschaffung ein zulassungspflichtiges, rein elektrisch betriebenes Fahrzeug.
- Was zahlen wir bei Beschädigung?
(1) Beschädigung
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten. Es gelten dabei folgende Obergrenzen:
• Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Voraussetzung ist, dass Sie uns die vollständige und fachgerechte Reparatur durch eine Rechnung nachweisen oder ein durch uns beauftragter Sachverständiger diese bestätigt. Fehlt dieser Nachweis, bezahlen wir entsprechend der nachfolgenden Regelung.
• Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.
Treibstoff und Betriebsmittel, beispielweise Öl oder Kühlflüssigkeit werden nur ersetzt, wenn ein Austausch im Rahmen der Reparatur erforderlich ist.
Bitte beachten Sie:
Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden.
(2) Ersatz des Glasbruchschadens nur bei Reparatur
Bei Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs zahlen wir die Kosten der Wiederherstellung nur in folgendem Fall: Der Schaden wurde tatsächlich repariert und Sie legen uns hierfür eine Rechnung vor. Eine Abrechnung des Glasschadens auf Basis einer Schätzung (fiktive Abrechnung) ist nicht möglich.
Beispiel: Sie legen uns lediglich einen Kostenvoranschlag vor.
Bei einem sonstigen versicherten Teil- oder Vollkaskoschaden gilt: Sie können den gesamten Schaden inklusive der Schäden an der Verglasung auf Basis der Schätzung abrechnen. Voraussetzung hierfür ist: Die Schäden an der Verglasung machen nur einen Teil des Fahrzeugschadens aus.
Bei Glasbruchschäden verzichten wir auf Abzug einer Selbstbeteiligung bei Scheibenreparatur nach A.2.1.6.7 Absatz 2.
- Was zahlen wir sonst noch?
Folgende Leistungen zahlen wir sonst noch:
Leistung Was zahlen wir genau?
Abschleppen Bei Beschädigung oder Totalschaden des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt für Ansprüche aus Verträgen und Mitgliedschaften in Vereinen oder Verbänden. Wenn Sie sich allerdings zuerst an uns wenden, sind wir Ihnen gegenüber zur Vorleistung verpflichtet.
Beispiel: Sie haben aufgrund einer Mitgliedschaft in einem Automobilclub ebenfalls Anspruch auf Hilfe.
Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
Kosten der Abholung bei Wiederauffinden des Fahrzeugs nach Entwendung Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort.
Kosten für Ersatzbeschaffung der Ladekarte Versichert ist die Beschädigung, der Totalschaden oder der Verlust der Ladekarte für elektrische Ladesäulen gegen
• die Ereignisse der Teilkaskoversicherung nach A.2.1.2 oder
• die Ereignisse der Vollkaskoversicherung nach A.2.1.3.
Dies ist abhängig von Ihrem gewählten Versicherungsschutz.
Erstattet werden die Kosten der Ersatzbeschaffung der Ladekarte.
Bitte beachten Sie:
Nicht versichert ist ein etwaiges Guthaben auf der Ladekarte oder das Endgerät, beispielsweise Smartphone auf dem die Ladekarte hinterlegt ist.
- Wann erstatten wir die Mehrwertsteuer?
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist.
Bitte beachten Sie:
Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei Leasingfahrzeugen erstatten wir keine Mehrwertsteuer, wenn der Leasinggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist.
- Welche zusätzlichen Regelungen gelten bei Entwendung?
(1) Wiederauffinden des Fahrzeugs
Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme verpflichtet. Voraussetzung: Sie können das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen.
(2) Eigentumsübergang nach Entwendung
Sind Sie nicht nach Absatz 1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. Dies gilt nicht, wenn
• wir die Leistung abgelehnt haben,
• Sie das Fahrzeug zurückhaben möchten oder
• ein Anderer, der Eigentümer des Fahrzeugs ist, dieses zurück möchte.
Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise Kenntnis erlangt haben. Die Kosten der Abholung bei Wiederauffinden des Fahrzeugs nach A.2.1.6.3 zahlen wir nicht, wenn Sie oder ein Anderer das wiederaufgefundene Fahrzeug zurückhaben möchten.
Werden wir Eigentümer des Fahrzeugs und wir haben die Versicherungsleistung, beispielsweise nach A.2.2 oder nach B.2.1 gekürzt, so gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Abholung bei Wiederauffinden und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.
- Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Die Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden nach A.2.1.6.1 und A.2.1.6.2 ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs.
- Wann ziehen wir eine Selbstbeteiligung ab?
(1) Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadenereignis
Wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, wird diese
• für jedes versicherte Fahrzeug und
• jedes Schadenereignis
gesondert von der von uns zu zahlenden Entschädigung abgezogen.
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
(2) Sonderregelung für Glasbruchschäden
Wird die Reparatur eines Glasbruchschadens an der Scheibenverglasung des Fahrzeugs gemäß A.2.1.6.2 Absatz 2 ohne einen Scheibenaustausch durchgeführt, ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab.
- Was gilt für Rest- und Altteile?
Rest- und Altteile sowie das Fahrzeug im beschädigten oder zerstörten Zustand verbleiben bei Ihnen. Wir sind berechtigt, die Entschädigung um den Veräußerungswert (Restwert) des beschädigten Fahrzeugs oder der beschädigten Teile zu kürzen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang / Kfz-Versicherung
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