In der Kfz-Versicherung der Allianz gelten folgende Hinweise bezüglich der Beitragszahlung:
- Erster oder einmaliger Beitrag
Der erste oder einmalige Beitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Wenn vereinbart ist, dass der Versicherungsschutz erst später beginnt, wird der erste oder einmalige Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
- Folgebeiträge
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Zahlungsperiode
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die vereinbarte Zahlungsperiode können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ist die Beitragsfälligkeit der erste Tag der Saison. Als Zahlungsperiode kann nur ein Monat oder ein Jahr gewählt werden.
- Zahlungsweise
Die vereinbarte Zahlungsweise ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht
• im SEPA-Lastschriftverfahren,
• vom angegebenen Konto des alternativen Zahlungsdienstleisters, beispielsweise PayPal einziehen oder
• der Kreditkarte belasten können
und Sie dies zu vertreten haben, gilt: Wir können für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb dieser Zahlungsweise erfolgen. Zudem sind wir berechtigt, auf jährliche Zahlungsperiode umzustellen.
Im Übrigen gelten die Regelungen zum Verzug nach B.1.2 und B.1.3.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Pflichten bei der Beitragszahlung / Kfz-Versicherung
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