In der Kfz-Versicherung der Allianz gelten die folgenden Bestimmungen hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem Ihre Ansprüche gegen Dritte auf uns übergehen, sowie der hierbei zu beachtenden Obliegenheiten:
- Übergang von Ersatzansprüchen
Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch auf uns über. Dies gilt nur bis zu der Höhe, in der wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
- Ihre Obliegenheiten (Pflichten) im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen
Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Untätigbleiben verhindern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies erforderlich ist.
- Folgen von Obliegenheitsverletzungen (Pflichtverletzungen)
Abweichend von B.3 gilt bei Verletzung von Obliegenheiten nach B.5.1.2 Folgendes:
• Wenn Sie Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können.
• Wenn Sie Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, können wir unsere Leistung lediglich kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Eine Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
B.6 Obliegenheiten bei der Ruheversicherung
Hinweis: Nach Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs gelten die Regelungen zur Ruheversicherung in C.10.1 gleichermaßen.
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug nicht nur vorübergehend wie folgt abzustellen:
• In einem Einstellraum. Beispiele: Einzel- oder Sammelgarage
• Auf einem umfriedeten Abstellplatz. Beispiele: Umfriedung durch Zaun, Hecke oder Mauer
Bitte beachten Sie:
Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Abstellplätze nicht gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen von B.3 leistungsfrei.
B.7 Anzeige einer Veräußerung des versicherten Fahrzeugs
Hinweis: Für die Veräußerung Ihres Fahrzeugs gelten die Regelungen in C.9.1 gleichermaßen.
Sie oder der Erwerber müssen uns die Veräußerung unverzüglich in Textform anzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:
• Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
• Wir weisen nach, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet,
• wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen oder
• wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurde und bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelaufen war, wir aber nicht gekündigt haben.
B.8 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
Hinweis: Die vollständige Regelung zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung finden Sie in C.13.2 und C.13.3.
Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift "Merkmale zur Beitragsberechnung" aufgeführten Merkmals müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Verletzungen dieser Anzeigepflicht führen nicht zu einem Verlust des Versicherungsschutzes, berechtigen uns aber zu einer rückwirkenden Anpassung des Beitrags. Bei vorsätzlicher Verletzung haben wir das Recht zur Erhebung einer Vertragsstrafe. Dies ist in C.13.3.3 geregelt.
B.9 Ihre Anzeigepflicht bei Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Hinweis: Beachten Sie zur Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs auch die Regelungen in C.13.4.
Wenn sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Verwendung des Fahrzeugs ändert, gilt: Sie müssen uns dies anzeigen nach C.13.4.1.
B.10 Pflichten der mitversicherten Personen
Hinweis: Beachten Sie zu den Rechten der mitversicherten Personen auch die Regelung in C.2.
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur insoweit, wie es nach der KfzPflVV zulässig ist.
- Allgemeine Regelungen
Die Allgemeinen Regelungen gelten für alle Versicherungsarten, soweit nicht ihr Anwendungsbereich ausdrücklich beschränkt ist.
- 1 Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Ansprüche gegen Dritte & Obliegenheiten / Kfz-Versicherung
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