In der Kfz-Versicherung der Allianz gelten die folgenden Bestimmungen bezüglich der Erteilung und Einholung von Auskünften über den Schadenverlauf sowie der Rechte bei Abweichungen:
- 11.6.1 Auskünfte, die wir vom Vorversicherer einholen
Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
• Art und Verwendung des Fahrzeugs,
• Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
• Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,
• Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,
• ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst wurden, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und
• ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
Bitte beachten Sie:
Weicht der im Antrag genannte Schadenfreiheitsrabatt von den Angaben des Vorversicherers ab, gilt: Wir sind berechtigt, nach Abschluss eines Vertrags den im Antrag genannten Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn entsprechend den Angaben des Vorversicherers über Ihren tatsächlichen Schadenverlauf zu ändern.
- 11.6.2 Weitergabe von Auskünften an einen nachfolgenden Versicherer
Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt diesem Auskünfte zu erteilen. Auf Anfrage sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug zu geben. Der Umfang entspricht den Auskünften, die auch wir vom Vorversicherer nach C.11.6.1 einholen können.
Bitte beachten Sie:
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen werden nicht berücksichtigt.
- 11.6.3 Auskünfte bei der Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer
Bei der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer (derzeit: GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg) dürfen wir folgende Auskünfte einholen sowie erteilen:
• Geben Sie in Ihrem Antrag keine Vorversicherung an, sind wir berechtigt, dies durch Abfrage bei der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer zu überprüfen. Hierzu dürfen wir nachfragen, ob Ihr Vertrag bei einem Vorversicherer in die SF-Klassen M, 0 oder S einzustufen war.
• Ist Ihr Vertrag bei Beendigung nach der maßgeblichen SF-Klasse- und Rückstufungstabelle im Anhang in die SF-Klasse M, 0 oder S eingestuft oder wäre er bei Fortbestehen dort einzustufen, sind wir berechtigt, dies der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer mitzuteilen. Ihre SF-Klasse wird dort für andere Versicherer abrufbar sein (siehe C.11.6.2).
- 12 Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Auskünfte Schadenverlauf Rechte / Kfz-Versicherung
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