In der Kfz-Versicherung der Allianz gelten die folgenden Regelungen zu Leistungsausschlüssen und -einschränkungen:
In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen?
Ausschlüsse Was ist ausgeschlossen?
Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Grobe Fahrlässigkeit Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls besteht gemäß § 81 VVG kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz. Wir verzichten jedoch Ihnen gegenüber in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Der Verzicht gilt zugunsten eines berechtigten Fahrers entsprechend nach A.2.4. Der Verzicht gilt nicht
• bei Entwendung des Fahrzeugs oder
• bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen. Dabei kommt es auf eine Genehmigung dieser Veranstaltung oder Aktivität nicht an. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz für Schäden bei:
• Nicht genehmigten Rennen
• Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder das Fahrzeug an seine physikalischen Leistungsgrenzen herangeführt wird
• Fahrten auf dem gesamten Gelände von aktuellen, ehemaligen oder temporär eingerichteten Motorsportrennstrecken, beispielsweise Touristenfahrten, Trackdays, Flugplätze
• Wettbewerben im Gelände im Rahmen von Offroad Rallyes oder in Offroad Parks
• Fahrten, bei denen das Fahrzeug innerhalb einer vom Veranstalter vorgegebenen Sollzeit über eine bestimmte Distanz bewegt wird (Gleichmäßigkeitsfahrt)
Für Fahrsicherheitstrainings gilt: Wir gewähren Versicherungsschutz, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.
Reifenschäden Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden.
Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Leistungsausschlüsse und Einschränkungen / Kfz-Versicherung
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