In der Kfz-Versicherung der Allianz gelten die folgenden Bestimmungen für den Fall, dass der erste oder einmalige Beitrag nicht fristgerecht entrichtet wird:
- Gefährdung des Versicherungsschutzes
Der Beginn des Versicherungsschutzes ist nach C.1 von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.1.1 zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen.
Bitte beachten Sie:
Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen. Diese Regelung finden Sie in C.1.2.4.
- Unser Rücktrittsrecht
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
- Anspruch auf Geschäftsgebühr
Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, können wir nach C.8 eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese kann bis zu 40 Prozent des Beitrags für ein Versicherungsjahr betragen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Erst- und Einmalbeitrag bei Zahlungsverzug / Kfz-Versicherung
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