In der Kfz-Versicherung der Allianz gelten folgende Regelungen hinsichtlich der Auswirkungen von Obliegenheitsverletzungen auf unsere Leistungspflicht:
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
• Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
• Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir bleiben insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Sie müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls Auskunfts- und Aufklärungspflichten gemäß § 28 Absatz 4 VVG erfüllen. Tun Sie dies nicht, sind wir vollständig oder teilweise leistungsfrei. Voraussetzung ist, dass wir Sie auf diese Pflichten in einer gesonderten Mitteilung in Textform hingewiesen haben.
Die Hinweispflicht entfällt, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ihnen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbesondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Aufklärungspflichten nach B.2.2.1).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Obliegenheitsverletzung & Leistungspflicht / Kfz-Versicherung
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