Welche Gefahren die Hausratversicherung der Allianz im Tarif Basis absichert, reicht von Brand, Blitzschlag und Überspannung bei Gewitter über Leitungswasser-, Rohrbruch- und Frostschäden bis hin zu Sturm und Hagel, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruch, Raub sowie dem Anprall von Luftfahrzeugen – jeweils mit anschaulichen Beispielen und den geltenden Voraussetzungen.
In Ihrer Hausratversicherung haben Sie die nachfolgend genannten Gefahren versichert. Die Hausratversicherung bezahlt, wenn versicherte Sachen infolge einer versicherten Gefahr zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Brand, Blitzschlag, Explosion, Überspannung infolge Gewitter
Brand: Brand ist ein Feuer.
- Beispiel: Ihr Haus wird durch einen Brand beschädigt.
Versichert sind auch Feuernutzwärmeschäden. Dies sind Schäden an versicherten Sachen, die durch Nutzfeuer oder Nutzwärme entstehen.
- Beispiel: Fett entzündet sich in der Pfanne und steckt die Küche in Brand.
Explosion, Implosion und Verpuffung: Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen.
- Beispiel: Eine Silvesterrakete explodiert im Haus.
Implosion ist der plötzliche Zusammenfall eines Hohlkörpers durch Unterdruck.
Sengschäden: Örtlich begrenzter Schaden durch Hitzeeinwirkungen oder Glut (Seng- und Schmorschaden).
- Beispiel: Durch die Glut einer Zigarette wird Ihre Couch beschädigt.
Rauch- und Rußschäden: Rauch und Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig in Ihrem Gebäude austritt.
- Beispiel: Rauch tritt aus der Heizungsanlage aus, weil diese defekt ist.
Blitzschlag: Unmittelbarer Übergang eines Blitzes auf Sachen.
- Beispiel: Ein Blitz schlägt in die elektrische Leitung Ihres Hauses ein und beschädigt angeschlossene Geräte.
Kurzschluss und Überspannung bei Gewitter: Infolge eines Gewitters auftretende Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen.
- Beispiel: Ein Blitz schlägt in das öffentliche Stromnetz ein und beschädigt Ihren Fernseher.
Bitte beachten Sie: Zusätzlich gelten auch die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen nach Ziffer 2.4.
Leitungswasserschäden
Wasserschaden (Leitungswasser): Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist, aus:
- wasserführenden Rohren aller Art, Leitungen, Schläuchen und Einrichtungen
- Beispiel: Wasser- und Heizungsrohre, Regenfallrohre, Waschmaschinenschlauch, Warmwasserspeicher, überlaufende Badewannen
- Heizungs- oder Klimaanlagen
- Aquarien, Wasserbetten und mit Wasser betriebenen Dekorationsgegenständen
- Beispiel: Zimmerbrunnen
Versichert sind auch:
- Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen
- Wasserdampf
Ausgenommen davon sind Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen:
- Schäden durch Rückstau von Wasser aus Rohren der öffentlichen Abwasserkanalisation
- Schäden durch Erdfall oder Erdrutsch
- Ausnahme: Leitungswasser hat den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht.
- Schäden durch Schwamm. Als Schwamm gelten alle Arten von Hausfäulepilzen, insbesondere Echter Hausschwamm, Brauner Kellerschwamm und Porenschwamm.
Bitte beachten Sie: Zusätzlich gelten auch die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen nach Ziffer 2.4.
Rohrbruch- und Frostschäden
Rohre im Gebäude: Bruch- und Frostschäden an allen innerhalb von Gebäuden befindlichen wasserführenden Rohren (auch flexible Rohre).
- Beispiel: Aufgrund eines plötzlichen, nicht vorhersehbaren Temperatursturzes platzt ein Rohr im Haus.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Sie haben diese Rohre als Mieter:in oder Wohnungseigentümer:in auf Ihre Kosten angeschafft oder übernommen.
- Sie tragen für diese Rohre die Gefahr.
Versicherungsschutz besteht nur, soweit Sie nicht Ersatz aus einer Wohngebäudeversicherung beanspruchen können.
Sanitäre Einrichtungen, Heizungen, Anlagen im Gebäude: Frostschäden an:
- sanitären Einrichtungen sowie deren Anschlussschläuchen
- Beispiel: Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen
- Heizungs- oder Klimaanlagen
- Beispiel: Heizkörper, Boiler
- Lösch- oder Berieselungsanlagen
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Sie haben diese Anlagen als Mieter:in oder Wohnungseigentümer:in auf Ihre Kosten angeschafft oder übernommen.
- Sie tragen für diese Anlagen die Gefahr.
Versicherungsschutz besteht nur, soweit Sie nicht Ersatz aus einer Wohngebäudeversicherung beanspruchen können.
Bitte beachten Sie: Zusätzlich gelten auch die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen nach Ziffer 2.4.
Sturm und Hagel
Sturm: Wir gehen von Sturm aus, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Der Wetterdienst stellt mindestens Windstärke 7 (ab 50 km/h) am Versicherungsort fest.
- Sie können nachweisen, dass in Ihrer Nachbarschaft durch Sturm Schäden an intakten Gebäuden oder Bäumen aufgetreten sind.
- Sie können nachweisen, dass wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes der Schaden nur durch Sturm entstanden sein kann.
Versichert sind Schäden, die auf folgende Weise entstehen:
- durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen
- dadurch, dass der Sturm Gegenstände auf versicherte Sachen wirft
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
Hagel: Hagel ist fester Niederschlag in Form von Eiskörnern.
Versichert sind Schäden, die auf folgende Weise entstehen:
- durch unmittelbare Einwirkung des Hagels auf versicherte Sachen
- dadurch, dass Sturm oder Hagel Gegenstände auf versicherte Sachen werfen.
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen:
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster und andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn die Öffnungen durch einen versicherten Sturm oder Hagel entstanden sind.
- Sturmflut
- Lawinen oder Schneedruck
Bitte beachten Sie: Zusätzlich gelten auch die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen nach Ziffer 2.4.
Tipp: Manchmal können Präventionsmaßnahmen dazu beitragen, dass Schäden durch Naturgefahren vermieden oder verringert werden. Was Sie tun können und welche Vorteile dies bringen kann, erfahren Sie auf www.allianz.de.
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruch und Raub
Einbruch: Ein Dieb bzw. eine Diebin bricht in einen Raum eines Gebäudes ein. Hierunter fällt auch, wenn er bzw. sie einsteigt oder mit einem entwendeten oder unberechtigt nachgemachten Schlüssel eindringt.
- Beispiel: Eine Diebin klettert über das Regenfallrohr in den ersten Stock und entwendet Bargeld.
Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes: Ein Dieb bzw. eine Diebin bricht ein Behältnis in einem Raum eines Gebäudes auf. Hierzu verwendet er bzw. sie seine bzw. ihre Muskelkraft, Werkzeuge, entwendete oder unberechtigt nachgemachte Schlüssel.
- Beispiel: Unberechtigtes Öffnen eines Tresors mit einem mitgebrachten Schlüssel
Einschleichen oder Verborgen halten: Ein Dieb bzw. eine Diebin entwendet aus einer verschlossenen Wohnung Sachen, nachdem er bzw. sie sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hat.
Vandalismus nach Einbruch: Ein Dieb bzw. eine Diebin beschädigt vorsätzlich versicherte Sachen in Ihrem Haushalt nach einem der oben genannten Ereignisse.
- Beispiel: Der Dieb zerstört Möbel in Ihrer Wohnung.
Raub: Der Täter bzw. die Täterin wendet gegen Sie Gewalt an. Er bzw. sie schaltet Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen aus oder erhält sich damit den Besitz bereits gestohlener Sachen.
Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib und Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
Nicht versichert sind erst auf Verlangen des Täters bzw. der Täterin herbeigeschaffte Sachen.
- Beispiel: Erpressen von Lösegeld
Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft: Der Täter bzw. die Täterin nimmt versicherte Sachen weg, weil Ihre Widerstandskraft unmittelbar vor der Wegnahme durch eine der folgenden Ursachen ausgeschaltet war:
- durch einen Unfall
- durch eine sonstige nicht verschuldete Ursache
- Beispiel: Ohnmacht, Herzinfarkt
Bitte beachten Sie: Zusätzlich gelten auch die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen nach Ziffer 2.4.
Anprall von Luftfahrzeugen
Anprall von Luftfahrzeugen: Versichert ist die Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Sachen durch den Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen.
Auch wenn versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen, besteht Versicherungsschutz.
Bitte beachten Sie: Zusätzlich gelten auch die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen nach Ziffer 2.4.
Was bedeutet das konkret?
Die Hausratversicherung im Tarif Basis springt ein, wenn Ihre versicherten Gegenstände durch eine der aufgeführten Gefahren zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen. Dazu zählen typische Ereignisse rund um Feuer und Blitz, austretendes Leitungswasser, geplatzte oder eingefrorene Rohre, Unwetter durch Sturm und Hagel sowie Diebstahl und Raub – jeweils in dem Umfang und mit den Voraussetzungen, die oben genannt sind. Für einzelne Gefahren gelten zusätzlich Voraussetzungen sowie Ausschlüsse, sodass ein Blick auf die genannten Bedingungen und Ziffer 2.4 sinnvoll ist.
Häufige Fragen
Welche Gefahren sind im Tarif Basis der Hausratversicherung versichert?
Versichert sind Brand, Blitzschlag, Explosion und Überspannung infolge Gewitter, Leitungswasserschäden, Rohrbruch- und Frostschäden, Sturm und Hagel, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruch und Raub sowie der Anprall von Luftfahrzeugen. Die Versicherung zahlt, wenn versicherte Sachen infolge einer versicherten Gefahr zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Ab wann liegt ein versicherter Sturm vor?
Von Sturm wird ausgegangen, wenn der Wetterdienst mindestens Windstärke 7 (ab 50 km/h) am Versicherungsort feststellt, wenn Sie Sturmschäden an intakten Gebäuden oder Bäumen in Ihrer Nachbarschaft nachweisen können oder wenn wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes der Schaden nur durch Sturm entstanden sein kann.
Sind Rückstau- oder Schwammschäden über Leitungswasser versichert?
Nein. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind Schäden durch Rückstau von Wasser aus Rohren der öffentlichen Abwasserkanalisation, Schäden durch Erdfall oder Erdrutsch sowie Schäden durch Schwamm nicht versichert. Eine Ausnahme gilt bei Erdfall oder Erdrutsch, wenn Leitungswasser das Ereignis verursacht hat.
Was gilt bei Rohrbruch- und Frostschäden im Verhältnis zur Wohngebäudeversicherung?
Voraussetzung ist, dass Sie die Rohre bzw. Anlagen als Mieter:in oder Wohnungseigentümer:in auf Ihre Kosten angeschafft oder übernommen haben und die Gefahr dafür tragen. Versicherungsschutz besteht nur, soweit Sie nicht Ersatz aus einer Wohngebäudeversicherung beanspruchen können.
Wann liegt ein versicherter Raub vor?
Ein Raub liegt vor, wenn der Täter bzw. die Täterin gegen Sie Gewalt anwendet und Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen ausschaltet oder sich damit den Besitz bereits gestohlener Sachen erhält. Die Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib und Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen. Nicht versichert sind erst auf Verlangen herbeigeschaffte Sachen, etwa das Erpressen von Lösegeld.