In der Hausratversicherung Smart der Allianz beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird – bei verspäteter Zahlung kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen zurücktreten oder leistungsfrei sein.
Im Tarif Smart der Hausratversicherung der Allianz gelten folgende Bestimmungen für den Beginn des Versicherungsschutzes:
Beginn des Versicherungsschutzes:
- Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.
Folgen bei nicht rechtzeitiger Zahlung:
- Unter den Voraussetzungen von § 37 Versicherungsvertragsgesetz können wir vom Vertrag zurücktreten oder leistungsfrei sein, wenn Sie den fälligen ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Ihr Schutz startet zu dem Termin, den Sie mit der Allianz vereinbart haben – vorausgesetzt, Sie überweisen den ersten beziehungsweise einmaligen Beitrag pünktlich. Bezahlen Sie diesen ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 37 VVG vom Vertrag zurücktreten oder von der Leistung befreit sein. Eine pünktliche Zahlung ist daher entscheidend für den Start des Versicherungsschutzes.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz in der Hausratversicherung Smart?
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Unter den Voraussetzungen von § 37 Versicherungsvertragsgesetz kann die Allianz vom Vertrag zurücktreten oder leistungsfrei sein, wenn Sie den fälligen ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben.
Welche Voraussetzung muss für den Beginn des Schutzes erfüllt sein?
Voraussetzung ist die rechtzeitige Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags.
Auf welche gesetzliche Grundlage bezieht sich der Rücktritt oder die Leistungsfreiheit?
Der Rücktritt oder die Leistungsfreiheit richtet sich nach den Voraussetzungen von § 37 Versicherungsvertragsgesetz.