In der Hausratversicherung Basis der Allianz werden versicherte Kosten nach Ziffer 2.3 nur gegen einen Nachweis erstattet, dass sie tatsächlich angefallen sind – und stets im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Was das für die Berechnung Ihrer Entschädigung bedeutet, lesen Sie hier.
Berechnung der Entschädigung für versicherte Kosten:
- Für die Entschädigung versicherter Kosten nach Ziffer 2.3 benötigen wir einen Nachweis dafür, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind.
- Auch hier gelten die vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Was bedeutet das konkret?
Damit versicherte Kosten nach Ziffer 2.3 erstattet werden, muss belegt werden, dass diese Kosten wirklich entstanden sind. Die Erstattung erfolgt dabei innerhalb der Grenzen, die im Vertrag vereinbart wurden. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was ist für die Entschädigung versicherter Kosten nach Ziffer 2.3 erforderlich?
Es wird ein Nachweis darüber benötigt, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind.
Gibt es eine Obergrenze für die Erstattung?
Ja, auch hier gelten die vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Werden Kosten auch ohne Nachweis erstattet?
Für die Entschädigung versicherter Kosten nach Ziffer 2.3 wird ein Nachweis benötigt, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind.
Wie hoch ist die maximale Entschädigung genau?
Das hängt vom konkreten Tarif bzw. Bedingungswerk ab; maßgeblich sind die vereinbarten Entschädigungsgrenzen.