Die Allianz Hausratversicherung im Tarif Premium leistet, wenn versicherte Sachen unvorhergesehen zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen. Bei Beschädigungen unmittelbar durch Personen gilt eine besondere Selbstbeteiligung von 150 Euro – mit klar geregelten Ausnahmen, bei denen auf diesen Abzug verzichtet wird.
Ihre Hausratversicherung bezahlt, wenn versicherte Sachen unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Besondere Selbstbeteiligung bei Beschädigungen durch Personen:
Wenn versicherte Sachen unmittelbar durch Personen beschädigt werden oder abhandenkommen, gilt:
- Wir kürzen die Entschädigung um eine Selbstbeteiligung von 150 Euro.
Verzicht auf den Abzug:
Wir verzichten auf den Abzug, wenn die Ursache der Beschädigung durch eine der folgenden Gefahren verursacht wurde:
- Feuer
- Leitungswasser
- Einbruchdiebstahl
- Vandalismus nach Einbruch
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Die Hausratversicherung springt ein, wenn versicherte Gegenstände unerwartet kaputtgehen, beschädigt werden oder verloren gehen. Werden Ihre Sachen direkt durch Personen beschädigt oder kommen dadurch abhanden, tragen Sie in der Regel einen festen Eigenanteil selbst. In bestimmten Schadenfällen – etwa durch Feuer, Leitungswasser oder einen Einbruch – entfällt dieser Eigenanteil jedoch.
Häufige Fragen
Wann bezahlt die Hausratversicherung Premium?
Die Hausratversicherung bezahlt, wenn versicherte Sachen unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Beschädigungen durch Personen?
Wenn versicherte Sachen unmittelbar durch Personen beschädigt werden oder abhandenkommen, wird die Entschädigung um eine Selbstbeteiligung von 150 Euro gekürzt.
In welchen Fällen entfällt die Selbstbeteiligung von 150 Euro?
Auf den Abzug wird verzichtet, wenn die Ursache der Beschädigung durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach Einbruch verursacht wurde.
Gilt die Selbstbeteiligung auch, wenn Sachen abhandenkommen?
Ja. Die Selbstbeteiligung von 150 Euro gilt, wenn versicherte Sachen unmittelbar durch Personen beschädigt werden oder abhandenkommen.