In der Hausratversicherung Premium der Allianz sind bestimmte Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa durch Krieg, Kernenergie, Sturmflut, Ungeziefer oder Verschleiß. Zusätzlich gelten besondere Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und elektronische Geräte sowie Regeln bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz Ihrer Hausratversicherung umfasst. In diesem Abschnitt finden Sie die Ausschlüsse und Einschränkungen, bei denen kein Versicherungsschutz besteht.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Immer ausgeschlossen – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – sind:
- Krieg und innere Unruhen: Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand sowie durch innere Unruhen. Ausnahme: Schäden durch Explosion konventioneller Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg werden ersetzt. Beispiel: Blindgänger.
- Kernenergie: Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
- Sturmflut: Schäden durch Sturmflut.
- Schädlinge und Ungeziefer aller Art: Schäden durch Schädlinge und Ungeziefer aller Art sowie Mikroorganismen.
- Haustiere: Schäden durch Haustiere. Daraus entstehende Folgeschäden sind jedoch mitversichert. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden an Haustieren, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch Krankheit entstehen. Beispiel: Ihr Tier wird falsch gefüttert und stirbt.
- Klimaeinwirkung: Schäden durch Einwirkung von Luftfeuchtigkeit, Lufttrockenheit, Licht oder sonstigen Strahlen.
- Verschleiß: Schäden an versicherten Sachen durch normale Abnutzung oder Verschleiß.
- Sachmängel: Schäden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit einer versicherten Sache.
- Hoheitliche Verfügungen: Schäden durch Verfügungen von hoher Hand. Beispiel: Beschlagnahme.
- Sehhilfen: Schäden an Sehhilfen.
- Datenträger, Daten und Programme: Schäden an Datenträgern aller Art mit den darauf befindlichen Daten und Programmen.
- Herbeigeschaffte Sachen: Schäden an versicherten Sachen, die aufgrund Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben erst auf Verlangen des Täters bzw. der Täterin an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herbeigeschafft wurden. Beispiel: Erpressen von Lösegeld.
Welche besonderen Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
Definition Wertsachen: Unter Wertsachen verstehen wir folgende Sachen:
- Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge
- Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere
- Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren, Edelsteine, Perlen
- alle Sachen aus Gold oder Platinmetallen
- Kunstgegenstände (beispielsweise Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken)
- alle Sachen aus Silber
- sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), mit Ausnahme von Möbeln
Entschädigungsgrenzen für Wertsachen:
Für alle Wertsachen gilt: Die allgemeine Entschädigung für Wertsachen beträgt je Versicherungsfall insgesamt 50 % der Versicherungssumme, jedoch maximal 100.000 Euro.
Besondere Entschädigungsgrenze für offene Aufbewahrung: Die Entschädigung für bestimmte Wertsachen ist zusätzlich wie folgt begrenzt, wenn Sie diese außerhalb eines Wertschutzschranks (beispielsweise Tresor) aufbewahren. Dann gelten folgende Entschädigungsgrenzen:
- Bargeld und auf Geldkarten (beispielsweise Chipkarten) geladene Beträge: 5.000 Euro
- Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren, Edelsteine und Perlen; Urkunden, Sparbücher und sonstige Wertpapiere; alle Sachen aus Gold- oder Platinmetalle: insgesamt 50.000 Euro
Wenn Sie diese Wertsachen in einem geeigneten Wertschutzschrank verschlossen aufbewahren, gilt: Diese sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. Maximal erstatten wir 100.000 Euro. Die Höchstgrenze für Bargeld bleibt jedoch bei 5.000 Euro.
Geeignete Wertschutzschränke sind:
- mehrwandige Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 300 kg
- eingemauerte Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür
- Wertbehältnisse gemäß VdS Schadenverhütung GmbH Grad I
Naturalersatz bei Wertsachen: Bei Schmucksachen, Armband- und Taschenuhren, Edelsteinen und Perlen sind wir berechtigt, Naturalersatz zu leisten. Naturalersatz bedeutet, dass wir im Leistungsfall einen Austausch selbst vornehmen dürfen. Können wir keinen geeigneten Ersatz bieten, bestimmt sich unsere Ersatzpflicht nach Ziffer 4.
Welche besonderen Entschädigungsregelungen gelten für elektronische Geräte?
Wenn elektronische Geräte durch einen Versicherungsfall beschädigt werden oder abhanden kommen, gelten folgende besonderen Regelungen:
- Höchstleistung je Versicherungsfall: Wir ersetzen einen Schaden bis zu maximal 30.000 Euro je Versicherungsfall.
- Besondere Selbstbeteiligung: Wir kürzen die Entschädigung um eine Selbstbeteiligung von 150 Euro. Wir verzichten auf den Abzug, wenn die Ursache der Beschädigung nicht von einer Person verursacht wurde.
- Ersatzgerät oder Reparatur bei Elektronik (Naturalersatz): Bei elektronischen Geräten (beispielsweise Laptop, Smartphone) sind wir berechtigt, Naturalersatz zu leisten. Naturalersatz bedeutet, dass wir im Leistungsfall einen Dienstleister mit der Reparatur oder dem Austausch beauftragen. Im Falle des Austausches erhalten Sie ein mindestens gleichwertiges Ersatzgerät. Sie erhalten auf dieses Gerät eine Garantie von zwölf Monaten. Können wir kein geeignetes Ersatzgerät zur Verfügung stellen, bestimmt sich unsere Ersatzpflicht nach Ziffer 4. Bei Naturalersatz wird der beauftragte Dienstleister die Selbstbeteiligung bei Ihnen einfordern, bevor er Ihnen das Ersatzgerät ausliefert.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
- Vorsatz: Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
- Grobe Fahrlässigkeit: Auch wenn Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführen, leisten wir im vollen Umfang. Das gilt allerdings nicht:
- wenn Sie Ihre Obliegenheiten nach den Ziffern 5.1, 5.2 oder 2.3.2.1 bis 2.3.2.3 verletzen oder
- bei Gefahrerhöhungen nach Ziffer 6.5.
Was bedeutet das konkret?
Die Hausratversicherung Premium deckt viele Schäden ab, kennt aber klar benannte Ausnahmen: Bestimmte Ereignisse wie Krieg, Kernenergie, Sturmflut oder Ungeziefer sind grundsätzlich nicht versichert, ebenso Schäden durch normalen Verschleiß oder mangelhafte Beschaffenheit. Für besonders wertvolle Gegenstände und für Elektronik gelten eigene Höchstgrenzen und Regeln – etwa wenn Wertsachen nicht in einem geeigneten Tresor aufbewahrt werden. Wer einen Schaden absichtlich verursacht, hat keinen Schutz; bei grober Fahrlässigkeit wird in der Regel dennoch geleistet, sofern keine der genannten Ausnahmen greift.
Häufige Fragen
Sind Kriegsschäden in der Hausratversicherung Premium versichert?
Nein. Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen sind ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt für Schäden durch die Explosion konventioneller Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg, etwa Blindgänger – diese werden ersetzt.
Bis zu welchem Betrag sind Wertsachen entschädigt?
Die allgemeine Entschädigung für Wertsachen beträgt je Versicherungsfall insgesamt 50 % der Versicherungssumme, jedoch maximal 100.000 Euro. Bei Aufbewahrung außerhalb eines Wertschutzschranks gelten niedrigere Grenzen: 5.000 Euro für Bargeld sowie insgesamt 50.000 Euro für bestimmte weitere Wertsachen.
Welche Regeln gelten für elektronische Geräte?
Für elektronische Geräte ersetzen wir bis zu maximal 30.000 Euro je Versicherungsfall. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro, auf die verzichtet wird, wenn die Beschädigung nicht von einer Person verursacht wurde. Zudem darf Naturalersatz durch Reparatur oder ein mindestens gleichwertiges Ersatzgerät mit zwölf Monaten Garantie geleistet werden.
Was gilt bei grob fahrlässig verursachten Schäden?
Bei grober Fahrlässigkeit leisten wir grundsätzlich im vollen Umfang. Das gilt jedoch nicht, wenn Sie Ihre Obliegenheiten nach den Ziffern 5.1, 5.2 oder 2.3.2.1 bis 2.3.2.3 verletzen oder bei Gefahrerhöhungen nach Ziffer 6.5. Wird der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, besteht kein Versicherungsschutz.
Welche Wertschutzschränke gelten als geeignet?
Als geeignet gelten mehrwandige Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 300 kg, eingemauerte Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür sowie Wertbehältnisse gemäß VdS Schadenverhütung GmbH Grad I. Werden Wertsachen darin verschlossen aufbewahrt, sind sie bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze, maximal 100.000 Euro, versichert; für Bargeld bleibt die Höchstgrenze bei 5.000 Euro.