In der Allianz Hausratversicherung Premium müssen Sie eine Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung unterlassen und andernfalls unverzüglich anzeigen – etwa bei einem Umzug, bei über sechs Monate unbewohnter Wohnung oder bei entfernten Sicherungen. Welche Umstände als Gefahrerhöhung gelten, welche Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen drohen und wann Ausnahmen greifen, erfahren Sie hier.
Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.
Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Gefahrerhöhung erst nachträglich erkennen.
Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor dem Abschluss des Vertrags gefragt haben. Dies kann aufgrund eines Umzugs oder aus einem sonstigen Grund erfolgen.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 6 Monate unbewohnt und unbeaufsichtigt. Eine Wohnung ist nur dann beaufsichtigt, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person in ihr aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen werden beseitigt oder vermindert oder sind nicht gebrauchsfähig. Das gilt auch bei einem Umzug.
Hinweis: Wenn an dem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, zeitweise ein Gerüst aufgestellt wird, stellt dies keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung dar.
Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 6.5.1 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir:
- ganz oder teilweise leistungsfrei werden,
- den Versicherungsvertrag kündigen,
- den Beitrag erhöhen oder
- die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Mitversicherte Gefahrerhöhungen
Die vorstehenden Regelungen sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
- Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder
- die Gefahrerhöhung ist nach den Umständen als mitversichert anzusehen.
Wie und wann passen wir den Beitrag an?
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich nach Vertragsabschluss etwas an Ihrer Wohnsituation ändert und dadurch das Risiko für einen Schaden steigt, gilt das als Gefahrerhöhung. Solche Änderungen dürfen Sie nicht ohne Zustimmung der Allianz herbeiführen und müssen sie andernfalls sofort melden. Halten Sie sich nicht daran, kann die Allianz den Schutz einschränken, kündigen oder den Beitrag anpassen – bei einer deutlichen Beitragserhöhung oder einem Ausschluss haben Sie aber ein eigenes Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Was gilt als Gefahrerhöhung in der Hausratversicherung Premium?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die bei Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Allianz wahrscheinlicher werden. Beispiele sind ein Umzug, eine über 6 Monate unbewohnte und unbeaufsichtigte Wohnung oder das Beseitigen vereinbarter Sicherungen.
Muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Ja. Ohne vorherige Zustimmung der Allianz dürfen Sie keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch Dritte gestatten. Ist sie ohne Zustimmung eingetreten oder unabhängig von Ihrem Willen entstanden, müssen Sie sie unverzüglich anzeigen, sobald Sie davon Kenntnis erlangen.
Ist ein Gerüst am Gebäude eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung?
Nein. Wird an dem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, zeitweise ein Gerüst aufgestellt, stellt dies keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung dar.
Welche Folgen hat eine Pflichtverletzung?
Nach §§ 24 bis 27 VVG kann die Allianz unter den dort genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei werden, den Vertrag kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag steigt?
Ja. Erhöht die Allianz den Beitrag um mehr als 10 % oder schließt sie die Absicherung der höheren Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung wird auf dieses Kündigungsrecht hingewiesen.