Nach einem Schadenfall in der Hausratversicherung Komfort der Allianz gelten klare Obliegenheiten: Sie müssen den Schaden abwenden oder mindern, die Allianz unverzüglich informieren, die Schadenstelle unverändert lassen und bestimmte Schäden wie Diebstahl, Einbruch, Raub oder Vandalismus bei der Polizei anzeigen. Erfahren Sie, welche Auskunfts- und Aufklärungspflichten gelten und welche Folgen bei Nichteinhaltung drohen.
Ihre Obliegenheiten (Pflichten) nach dem Versicherungsfall
Was müssen Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens tun?
Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
Beispiel: Abhandengekommene Sparbücher müssen Sie unverzüglich sperren lassen.
Sie müssen zudem unsere Weisungen einholen und befolgen. Dies gilt jedoch nur, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Welche Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten müssen Sie im Leistungsfall beachten?
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie folgende Dinge beachten:
- Informieren Sie uns unverzüglich über den Schadenfall.
- Lassen Sie die Schadenstelle unverändert, bis sie durch uns freigegeben wird. Wenn dies nicht möglich ist, müssen Sie den Schaden durch Fotos dokumentieren und die beschädigten Teile aufheben.
- Legen Sie uns unverzüglich ein von Ihnen unterschriebenes Verzeichnis der betroffenen Sachen mit Anschaffungspreis und Anschaffungsjahr vor.
- Sie müssen uns jede zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht erforderliche Auskunft geben.
- Legen Sie uns Belege vor, soweit Ihnen dies billigerweise zumutbar ist.
- Defekte elektronische Geräte sind bis zu unserer Entscheidung über deren Ersatz aufzubewahren.
Welche Schäden müssen Sie der Polizei melden?
Folgende Schäden müssen Sie bei der Polizei anzeigen:
- Diebstahl
- Einbruchdiebstahl und Raub
- Vandalismus
Welche Folgen kann die Nichteinhaltung für Sie haben?
Verletzen Sie eine der genannten Sicherheitsvorschriften, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 Folgendes:
- Wir sind berechtigt zu kündigen.
- Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden eintritt, sind Sie als versicherte Person gefragt: Sie sollen versuchen, den Schaden möglichst klein zu halten, den Versicherer schnell informieren und bei der Klärung mitwirken. Dazu gehört, die Schadenstelle nicht vorschnell zu verändern, betroffene Gegenstände und Belege bereitzuhalten und bestimmte Straftaten wie Diebstahl, Einbruch, Raub oder Vandalismus bei der Polizei anzuzeigen. Wer diese Pflichten nicht beachtet, riskiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung oder eine ganz oder teilweise ausbleibende Leistung.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, um den Schaden zu mindern?
Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Ein Beispiel: Abhandengekommene Sparbücher müssen Sie unverzüglich sperren lassen. Zudem müssen Sie unsere Weisungen einholen und befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Darf ich die Schadenstelle nach einem Schaden aufräumen?
Lassen Sie die Schadenstelle unverändert, bis sie durch uns freigegeben wird. Ist dies nicht möglich, müssen Sie den Schaden durch Fotos dokumentieren und die beschädigten Teile aufheben.
Welche Unterlagen muss ich vorlegen?
Sie müssen uns unverzüglich ein von Ihnen unterschriebenes Verzeichnis der betroffenen Sachen mit Anschaffungspreis und Anschaffungsjahr vorlegen. Außerdem müssen Sie jede zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht erforderliche Auskunft geben und Belege vorlegen, soweit Ihnen dies billigerweise zumutbar ist.
Welche Schäden muss ich der Polizei melden?
Bei der Polizei anzeigen müssen Sie Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub sowie Vandalismus.
Was passiert, wenn ich meine Obliegenheiten verletze?
Verletzen Sie eine der genannten Sicherheitsvorschriften, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3: Wir sind berechtigt zu kündigen und können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.