In der Hausratversicherung Basis der Allianz dürfen Sie ohne vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen und müssen eine solche unverzüglich anzeigen – etwa bei längerem Leerstand der Wohnung oder beim Wegfall vereinbarter Sicherungen. Erfahren Sie, welche Anzeigepflichten gelten, welche Fälle als Gefahrerhöhung zählen und welche Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen drohen.
Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.
Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Gefahrerhöhung erst nachträglich erkennen.
Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor dem Abschluss des Vertrags gefragt haben. Dies kann aufgrund eines Umzugs oder aus einem sonstigen Grund erfolgen.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 6 Monate unbewohnt und unbeaufsichtigt. Eine Wohnung ist nur dann beaufsichtigt, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person in ihr aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen werden beseitigt oder vermindert oder sind nicht gebrauchsfähig. Das gilt auch bei einem Umzug.
Hinweis: Wenn an dem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, zeitweise ein Gerüst aufgestellt wird, stellt dies keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung dar.
Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 6.5.1 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir:
- ganz oder teilweise leistungsfrei werden,
- den Versicherungsvertrag kündigen,
- den Beitrag erhöhen oder
- die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Mitversicherte Gefahrerhöhungen
Die vorstehenden Regelungen sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden: Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder die Gefahrerhöhung ist nach den Umständen als mitversichert anzusehen.
Wie und wann passen wir den Beitrag an?
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich Ihre Wohnsituation nach Vertragsabschluss so verändert, dass ein Schaden wahrscheinlicher wird, kann eine sogenannte Gefahrerhöhung vorliegen. Solche Änderungen sollten Sie dem Versicherer möglichst frühzeitig – am besten vorher – mitteilen. Beispiele sind ein langer Leerstand der Wohnung oder das Entfernen vereinbarter Sicherungen. Melden Sie eine Gefahrerhöhung nicht, kann das im Schadenfall nachteilige Folgen für Ihren Versicherungsschutz haben. Ein vorübergehend aufgestelltes Gerüst am Gebäude zählt hingegen nicht dazu.
Häufige Fragen
Wann muss ich eine Gefahrerhöhung anzeigen?
Sie müssen eine Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen, wenn Sie sie ohne vorherige Zustimmung vorgenommen oder gestattet haben, sie erst nachträglich erkennen oder sie unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist und Sie davon Kenntnis erlangen.
Was gilt als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung?
Insbesondere, wenn sich ein vor Vertragsabschluss abgefragter Umstand ändert, die sonst ständig bewohnte Wohnung länger als 6 Monate unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt oder vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht gebrauchsfähig sind.
Ist ein Gerüst am Gebäude eine Gefahrerhöhung?
Nein. Wenn an dem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, zeitweise ein Gerüst aufgestellt wird, stellt dies keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung dar.
Welche Rechtsfolgen hat eine Pflichtverletzung?
Unter den Voraussetzungen der §§ 24 bis 27 VVG kann der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei werden, den Vertrag kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Wann darf ich nach einer Beitragserhöhung kündigen?
Wenn der Beitrag um mehr als 10 % erhöht oder die Absicherung der höheren Gefahr ausgeschlossen wird, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.