Verletzen Sie im Tarif Komfort der Hausratversicherung der Allianz eine vertragliche Obliegenheit, hat das je nach Verschulden spürbare Folgen: Bei Vorsatz entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit droht eine Kürzung bis zum vollständigen Anspruchsverlust. Zusätzlich besteht ein fristloses Kündigungsrecht. Erfahren Sie, wann die Leistung erhalten bleibt und welche Nachweise entlasten.
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit:
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, gilt: Wir können zusätzlich zu den in Ziffer 5.3 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen.
Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Was bedeutet das konkret?
Halten Sie sich nicht an Ihre vertraglichen Pflichten, kann sich das darauf auswirken, ob und in welchem Umfang gezahlt wird. Entscheidend ist dabei, wie schwer der Verstoß wiegt: Wer die Pflicht absichtlich verletzt, riskiert den Wegfall der Leistung, bei grober Fahrlässigkeit kann sie gekürzt werden. Können Sie belegen, dass Ihr Verhalten für den Schaden oder dessen Regulierung keine Rolle gespielt hat oder dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, kann die Leistung erhalten bleiben. Neben diesen Folgen besteht unter bestimmten Voraussetzungen zudem die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Vertrags.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung?
Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Kann die Leistung trotz Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erhalten bleiben?
Ja. Wir bleiben insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Wann können wir den Vertrag kündigen?
Verletzen Sie eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, können wir zusätzlich zu den in Ziffer 5.3 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats möglich, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben.
Wann ist die Kündigung ausgeschlossen?
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.