In der Hausratversicherung der Allianz im Tarif Komfort gilt: Wer nach einem Versicherungsfall arglistig über Tatsachen täuscht, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, verliert den Leistungsanspruch – und zwar auch schon beim bloßen Versuch einer solchen Täuschung.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls:
Täuschen Sie uns nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, gilt:
- Es besteht keine Pflicht zu leisten.
- Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung.
Was passiert, wenn sich bei mir etwas ändert?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung besagt vereinfacht: Wer der Allianz nach einem Schaden bewusst falsche oder irreführende Angaben macht, um eine höhere oder überhaupt eine Entschädigung zu erhalten, riskiert seinen Anspruch auf Leistung. Wichtig ist dabei, dass bereits der Versuch einer solchen bewussten Täuschung genügt, damit die Leistungspflicht entfällt. Ehrliche und vollständige Angaben zum Schaden sind daher entscheidend.
Häufige Fragen
Was passiert bei arglistiger Täuschung nach einem Schaden?
Täuschen Sie die Allianz nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, besteht keine Pflicht zu leisten.
Zählt auch der Versuch einer Täuschung?
Ja. Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung – auch dann entfällt die Leistungspflicht.
Auf welche Angaben bezieht sich die Regelung?
Sie bezieht sich auf Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung bedeutend sind.
In welchem Tarif gilt diese Bestimmung?
Sie gilt im Tarif Komfort der Hausratversicherung der Allianz.