In der Hausratversicherung Komfort der Allianz regeln klare Bestimmungen, was bei einer Gefahrerhöhung gilt: von Ihren Anzeigepflichten über Beispiele anzeigepflichtiger Fälle bis zu den Rechtsfolgen wie Leistungsfreiheit, Kündigung oder Beitragserhöhung. Erfahren Sie, wann eine Gefahrerhöhung vorliegt und wann Ausnahmen greifen.
Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.
Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Gefahrerhöhung erst nachträglich erkennen.
Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor dem Abschluss des Vertrags gefragt haben. Dies kann aufgrund eines Umzugs oder aus einem sonstigen Grund erfolgen.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 6 Monate unbewohnt und unbeaufsichtigt. Eine Wohnung ist nur dann beaufsichtigt, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person in ihr aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen werden beseitigt oder vermindert oder sind nicht gebrauchsfähig. Das gilt auch bei einem Umzug.
Hinweis: Wenn an dem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, zeitweise ein Gerüst aufgestellt wird, stellt dies keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung dar.
Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 6.5.1 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir:
- ganz oder teilweise leistungsfrei werden,
- den Versicherungsvertrag kündigen,
- den Beitrag erhöhen oder
- die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Mitversicherte Gefahrerhöhungen
Die vorstehenden Regelungen sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden: Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder die Gefahrerhöhung ist nach den Umständen als mitversichert anzusehen.
Was bedeutet das konkret?
Ändern sich nach Vertragsabschluss die Umstände so, dass ein Schaden wahrscheinlicher wird, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Solche Änderungen sollten Sie der Allianz möglichst vorher zur Zustimmung vorlegen oder – wenn sie ohne Ihr Zutun eingetreten sind – unverzüglich melden. Meldet man eine Gefahrerhöhung nicht wie vorgesehen, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, den Beitrag oder den Bestand des Vertrags haben. In bestimmten Fällen, etwa bei nur geringfügigen Änderungen, greifen diese Regelungen nicht.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Gefahrerhöhung vor?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden.
Muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Ja. Haben Sie ohne vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet, müssen Sie diese unverzüglich anzeigen – auch wenn Sie sie erst nachträglich erkennen. Ebenso müssen Sie eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen, sobald Sie davon Kenntnis erlangen.
Ist ein Gerüst am Gebäude eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung?
Nein. Wenn an dem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, zeitweise ein Gerüst aufgestellt wird, stellt dies keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung dar.
Welche Folgen hat es, wenn ich meine Pflichten verletze?
Nach den §§ 24 bis 27 VVG kann der Versicherer unter den dort genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei werden, den Vertrag kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag erhöht wird?
Ja. Wird der Beitrag um mehr als 10 % erhöht oder die Absicherung der höheren Gefahr ausgeschlossen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird in der Mitteilung hingewiesen.