In der Hausratversicherung Smart der Allianz müssen Sie eine Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung unterlassen und andernfalls unverzüglich anzeigen – etwa bei längerem Leerstand der Wohnung, veränderten abgefragten Umständen oder beseitigten Sicherungen. Erfahren Sie, was als Gefahrerhöhung gilt, welche Ausnahmen bestehen und welche Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen drohen.
Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.
Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Gefahrerhöhung erst nachträglich erkennen.
Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor dem Abschluss des Vertrags gefragt haben. Dies kann aufgrund eines Umzugs oder aus einem sonstigen Grund erfolgen.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 6 Monate unbewohnt und unbeaufsichtigt. Eine Wohnung ist nur dann beaufsichtigt, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person in ihr aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen werden beseitigt oder vermindert oder sind nicht gebrauchsfähig. Das gilt auch bei einem Umzug.
Hinweis: Wenn an dem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, zeitweise ein Gerüst aufgestellt wird, stellt dies keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung dar.
Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 6.5.1 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir:
- ganz oder teilweise leistungsfrei werden,
- den Versicherungsvertrag kündigen,
- den Beitrag erhöhen oder
- die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Mitversicherte Gefahrerhöhungen
Die vorstehenden Regelungen sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden: Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder die Gefahrerhöhung ist nach den Umständen als mitversichert anzusehen.
Was bedeutet das konkret?
Ändern sich nach Vertragsabschluss die Umstände so, dass ein Schaden wahrscheinlicher wird, sprechen wir von einer Gefahrerhöhung. Solche Veränderungen sollten Sie nicht ohne Zustimmung der Allianz herbeiführen und andernfalls umgehend melden. Wer die Meldung unterlässt, riskiert unter anderem, dass der Versicherer weniger oder gar nicht leistet, den Beitrag anhebt oder den Vertrag kündigt. Nur geringfügige oder ohnehin mitversicherte Veränderungen bleiben davon unberührt.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrerhöhung in der Hausratversicherung Smart?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Allianz wahrscheinlicher werden.
Muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Ja. Haben Sie ohne vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet, müssen Sie diese unverzüglich anzeigen – auch wenn Sie sie erst nachträglich erkennen. Ebenso ist eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen, sobald Sie davon Kenntnis erlangen.
Ist ein Gerüst am Gebäude eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung?
Nein. Wird an dem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, zeitweise ein Gerüst aufgestellt, stellt dies keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung dar.
Welche Folgen kann eine Pflichtverletzung haben?
Nach den §§ 24 bis 27 VVG kann die Allianz unter den dort genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei werden, den Vertrag kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag erhöht wird?
Ja. Wenn die Allianz den Beitrag um mehr als 10 % erhöht oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließt, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird in der Mitteilung hingewiesen.