In der Hausratversicherung Komfort der Allianz gilt bei mehreren Versicherungsverträgen eine klare Rangfolge: Leistungen anderer Versicherer gehen vor, doch Sie entscheiden, wem Sie den Schaden melden – und die Allianz tritt in Vorleistung. Erfahren Sie, welche Mitteilungspflichten bestehen und wann bei unklarem Schadenzeitpunkt trotzdem Versicherungsschutz besteht.
Ansprüche gegen andere Versicherer:
Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, gilt: Dieser Anspruch geht unserer Leistungspflicht vor (Subsidiarität).
Es steht Ihnen jedoch frei, welchem Versicherer Sie den Versicherungsfall melden. Wenn Sie uns den Versicherungsfall melden, werden wir im Rahmen unserer Verpflichtungen in Vorleistung treten.
Mitteilungspflicht:
Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, gilt: Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen.
Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Mitteilungsobliegenheit richten sich nach Ziffer 5.3. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise von der Leistungspflicht frei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Versicherungsschutz, wenn unklar ist ob der Schaden bei uns oder beim Vorversicherer eingetreten ist:
Ist unklar, ob ein Schadens nicht schon vor Beginn dieses Vertrages eingetreten ist, ersetzen wir ihn unter folgenden Voraussetzungen trotzdem:
- Unser Versicherungsschutz für Ihre Wohnung schließt sich zeitlich nahtlos an eine Vorversicherung an.
- Der eingetretene Schaden wäre sowohl nach dem Vertrag mit uns, als auch nach dem Vertrag mit Ihrem Vorversicherer versichert. Wann genau es zu dem Schaden gekommen ist, ist aber nicht feststellbar. Er könnte während der Vertragslaufzeit mit dem Vorversicherer eingetreten sein, aber auch während der Vertragslaufzeit mit uns.
- Der Schaden wurde erst nach Vertragsschluss mit uns erkannt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Haben Sie für denselben Schaden Anspruch auf Leistungen von zwei Versicherern, ist zunächst der andere Versicherer zuständig. Sie dürfen aber selbst wählen, bei wem Sie den Schaden melden – melden Sie ihn der Allianz, geht diese in Vorleistung. Wichtig ist, dass Sie eine solche doppelte Absicherung unverzüglich mitteilen. Und selbst wenn nicht klar ist, ob ein Schaden noch in die Zeit des Vorversicherers oder schon in die Zeit bei der Allianz fällt, kann unter bestimmten Bedingungen dennoch geleistet werden.
Häufige Fragen
Welchem Versicherer muss ich den Schaden melden, wenn ich bei mehreren versichert bin?
Es steht Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den Versicherungsfall melden. Melden Sie ihn der Allianz, tritt diese im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Vorleistung.
Was bedeutet Subsidiarität in diesem Zusammenhang?
Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, geht dieser Anspruch der Leistungspflicht der Allianz vor.
Muss ich mitteilen, wenn ich bei einem anderen Versicherer ebenfalls Ansprüche habe?
Ja. Können Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen, müssen Sie dies unverzüglich mitteilen.
Was passiert, wenn ich die Mitteilungspflicht verletze?
Die Rechtsfolgen richten sich nach Ziffer 5.3. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann die Allianz ganz oder teilweise von der Leistungspflicht frei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Bin ich versichert, wenn unklar ist, ob der Schaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist?
Der Schaden wird trotzdem ersetzt, wenn sich der Versicherungsschutz zeitlich nahtlos an eine Vorversicherung anschließt, der Schaden nach beiden Verträgen versichert wäre, der Zeitpunkt nicht feststellbar ist und der Schaden erst nach Vertragsschluss mit der Allianz erkannt wurde.