Bei einer Trennung oder Scheidung sichert die Hausratversicherung Komfort der Allianz vorübergehend zwei Wohnungen ab: Zieht ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus, gelten beide Wohnungen als Versicherungsort – und zwar bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs, mindestens jedoch sechs Monate. Auch eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen eingeschlossen.
Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner bzw. Ihrer Ehepartnerin trennen und Sie oder Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, sind zwei Wohnungen Versicherungsort:
- Ihre Wohnung
- die Wohnung Ihres Ehepartners bzw. Ihrer Ehepartnerin
Dies gilt bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs, mindestens aber für sechs Monate. Danach besteht nur noch für Ihre Wohnung Versicherungsschutz.
Diese Regelungen gelten auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, wenn beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Nach einer Trennung entstehen häufig zwei getrennte Haushalte. Damit in dieser Übergangsphase nicht plötzlich eine Wohnung ohne Schutz dasteht, gelten für eine begrenzte Zeit beide Wohnungen als versichert. Nach Ablauf dieser Übergangszeit konzentriert sich der Schutz wieder auf Ihre eigene Wohnung. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn ein Partner auszieht?
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, sind zwei Wohnungen Versicherungsort: Ihre Wohnung und die Wohnung Ihres Ehepartners bzw. Ihrer Ehepartnerin.
Wie lange sind beide Wohnungen versichert?
Der Schutz für beide Wohnungen gilt bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs, mindestens aber für sechs Monate.
Was gilt nach Ablauf dieser Frist?
Nach diesem Zeitraum besteht nur noch für Ihre Wohnung Versicherungsschutz.
Gelten diese Regelungen auch für unverheiratete Paare?
Ja. Die Regelungen gelten auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, wenn beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.