In der Hausratversicherung Komfort der Allianz überprüft der Versicherer einmal im Kalenderjahr die Beiträge bestehender Verträge durch eine Neukalkulation. Erfahren Sie, wie die Höhe der Beitragsanpassung ermittelt wird, wann sie wirksam wird und welches Kündigungsrecht Ihnen bei einer Beitragserhöhung zusteht.
Wie wird die Höhe der Beitragsanpassung ermittelt?
Bei der Beitragsanpassung überprüfen wir einmal im Kalenderjahr die Beiträge von bestehenden Verträgen (Neukalkulation).
Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Wir gehen dazu wie folgt vor:
- Wir fassen die Hausratversicherungen aus dem Bestand der Allianz Versicherungs-AG, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammen.
- Falls unsere unternehmenseigenen Daten keine ausreichende Grundlage für die Neukalkulation darstellen, werden statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. herangezogen.
- Neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigen wir bei der Neukalkulation auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung.
- Bei der Neukalkulation darf der Gewinnansatz nicht erhöht werden.
- Außerdem dürfen individuelle Beitragszuschläge und -abschläge aufgrund der Neukalkulation nicht verändert werden.
- Soweit Preissteigerungen in die Anpassung der Versicherungssumme (siehe Ziffer 7.1) einfließen, werden diese bei der Neukalkulation nicht erneut berücksichtigt.
Anpassung des Beitrags
Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisher kalkulierten Schaden- und Kostenbedarf, sind wir verpflichtet, den bisherigen Beitrag um die Differenz abzusenken.
Ergibt die Neukalkulation einen höheren als den bisher kalkulierten Schaden- und Kostenbedarf, haben wir das Recht, den Beitrag um die Differenz zu erhöhen.
Wirksamwerden der Anpassung
Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten für bestehende Verträge ab der Versicherungsperiode, die auf die Neukalkulation folgt, und zwar jeweils mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
Kündigungsrecht
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang Ihrer Kündigungserklärung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens unserer Beitragserhöhung wirksam. Wir werden Sie in der Mitteilung über die Beitragserhöhung auf dieses gesetzliche Kündigungsrecht hinweisen.
Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Allianz schaut sich einmal pro Jahr an, wie sich Schäden und Kosten im Bestand der Hausratversicherungen entwickelt haben. Auf dieser Grundlage kann der Beitrag angepasst werden – nach unten, wenn weniger Bedarf besteht, oder nach oben, wenn der Bedarf steigt. Eine solche Änderung greift erst mit dem Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Steigt Ihr Beitrag, werden Sie rechtzeitig informiert und haben die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen.
Häufige Fragen
Wie oft wird der Beitrag neu kalkuliert?
Die Beiträge bestehender Verträge werden einmal im Kalenderjahr überprüft.
Kann der Beitrag durch die Neukalkulation auch sinken?
Ja. Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren Schaden- und Kostenbedarf, ist die Allianz verpflichtet, den bisherigen Beitrag um die Differenz abzusenken.
Ab wann gilt eine Beitragsänderung?
Beitragsänderungen aus der Neukalkulation gelten ab der Versicherungsperiode, die auf die Neukalkulation folgt, jeweils mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang Ihrer Kündigungserklärung wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung.
Wann muss mich die Mitteilung über eine Beitragserhöhung erreichen?
Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.