Wer über die Krankenzusatzversicherung der Allianz im Tarif Zahn100 abgesichert ist, muss nach Eintritt eines Versicherungsfalls besondere Obliegenheiten beachten – etwa Auskünfte erteilen, sich ärztlich untersuchen lassen, den Schaden mindern und Leistungen aus anderen Verträgen melden. Zudem regeln die Bedingungen, wann Ersatzansprüche gegen Dritte auf den Versicherer übergehen und welche Folgen Obliegenheitsverletzungen haben.
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welche Obliegenheiten müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls beachtet werden?
- Welche weiteren Obliegenheiten müssen beachtet werden?
- Wo sind die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen geregelt?
- Unter welchen Voraussetzungen gehen Ansprüche gegen Dritte auf uns über und welche Obliegenheiten müssen dabei beachtet werden?
Welche Obliegenheiten müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls beachtet werden?
Nach Eintritt des Versicherungsfalls müssen folgende →Obliegenheiten beachtet werden:
(1) Erteilung von Auskünften
Sie sind verpflichtet, uns auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die erforderlich ist, um festzustellen,
- ob ein Versicherungsfall vorliegt oder
- ob wir leistungspflichtig und in welcher Höhe wir leistungspflichtig sind.
(2) Ärztliche Untersuchung
Die →versicherte Person ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
(3) Schadenminderung
Die →versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
(4) Leistungsanspruch aus anderen privaten Krankenversicherungsverträgen
Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus anderen privaten Krankenversicherungsverträgen eine Leistung beanspruchen können, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. In der Mitteilung ist der andere Versicherer anzugeben.
Welche weiteren Obliegenheiten müssen beachtet werden?
In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere besondere →Obliegenheiten geregelt sein. Übergreifende Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie in Teil B.
Wo sind die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen geregelt?
Die Rechtsfolgen einer Verletzung von →Obliegenheiten nach Ziffer 1.3.1 sowie nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ergeben sich aus Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Unter welchen Voraussetzungen gehen Ansprüche gegen Dritte auf uns über und welche Obliegenheiten müssen dabei beachtet werden?
(1) Übergang von Ersatzansprüchen
Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über, in der wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
(2) Ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen
Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Untätigbleiben verhindern.
Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies erforderlich ist.
(3) Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Abweichend von Teil B Ziffer 3 gilt bei Verletzung der →Obliegenheiten nach Absatz 2 Folgendes:
Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können.
Wenn Sie die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
(4) Übergang von Bereicherungsansprüchen
Wenn Sie an einen Leistungserbringer
- ohne rechtlichen Grund eine Vergütung gezahlt haben und
- Ihnen deshalb gegen den Leistungserbringer ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht,
geht dieser Anspruch insoweit auf uns über, als wir diese Vergütung ersetzt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Ansprüche der versicherten Person
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Ersatzansprüche oder die Bereicherungsansprüche der →versicherten Person zustehen.
Was bedeutet das konkret?
Als Kundin oder Kunde haben Sie im Tarif Zahn100 nach einem Versicherungsfall bestimmte Mitwirkungspflichten: Sie sollen dem Versicherer die nötigen Auskünfte geben, sich bei Bedarf ärztlich untersuchen lassen, den Schaden möglichst gering halten und mitteilen, wenn Sie auch bei einem anderen privaten Krankenversicherer Leistungen beanspruchen können. Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser in Höhe der erbrachten Leistung auf den Versicherer über; Sie sollen diesen Anspruch nicht aus der Hand geben und bei der Durchsetzung mithelfen. Werden diese Pflichten verletzt, kann das Auswirkungen auf die Leistung haben.
Häufige Fragen
Welche Pflichten habe ich nach einem Versicherungsfall im Tarif Zahn100?
Sie müssen auf Verlangen Auskünfte erteilen, sich gegebenenfalls durch einen beauftragten Arzt untersuchen lassen, nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens sorgen und mitteilen, wenn Sie auch aus anderen privaten Krankenversicherungsverträgen eine Leistung beanspruchen können.
Muss ich melden, wenn ich noch bei einem anderen Versicherer versichert bin?
Ja. Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus anderen privaten Krankenversicherungsverträgen eine Leistung beanspruchen können, müssen Sie dies unverzüglich mitteilen und dabei den anderen Versicherer angeben.
Was passiert mit Ansprüchen gegen einen Dritten?
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser bis zur Höhe des ersetzten Schadens auf den Versicherer über. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Sie müssen den Anspruch wahren und bei der Durchsetzung unterstützen.
Welche Folgen hat eine Verletzung der Obliegenheiten?
Bei den Pflichten rund um Ersatzansprüche gilt: Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch vom Dritten keinen Ersatz erlangen kann. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden, gegebenenfalls bis zum vollständigen Anspruchsverlust. Für die übrigen Obliegenheiten ergeben sich die Rechtsfolgen aus Teil B Ziffer 3.
Wo finde ich weitere Obliegenheiten?
Weitere besondere Obliegenheiten können in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelt sein. Übergreifende Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie in Teil B.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022