Wer den Tarif AmbulantBest der Krankenzusatzversicherung der Allianz gekündigt hat und danach in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein soll, hat ein besonderes Recht auf Neuabschluss – ohne erneute Gesundheitsprüfung und unter Anrechnung der bereits gebildeten Alterungsrückstellung. Hier erfahren Sie, wann dieses Recht greift und zu welchen Bedingungen.
Welches Recht auf Neuabschluss besteht, nachdem eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zustande gekommen ist oder geendet hat?
Wenn Sie den Baustein insgesamt oder Tarife dieses Bausteins für eine versicherte Person gekündigt haben und diese in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein soll, besteht uns gegenüber folgendes Recht auf Neuabschluss:
Wenn die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zustande kommt oder sie vor Ablauf der gesetzlich erforderlichen Vorversicherungszeit endet, steht sowohl Ihnen als auch der betroffenen versicherten Person das Recht zu,
- die Krankheitskosten-Tarife, soweit sie von der Kündigung uns gegenüber erfasst sind,
- unter den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 5 Absatz 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
bei uns neu abzuschließen.
Das bedeutet unter anderem, dass wir den Antrag auf Neuabschluss der Krankheitskosten-Tarife
- ohne erneute Gesundheitsprüfung und
- unter Anrechnung der bis zur Kündigung erworbenen Alterungsrückstellung
- zu den gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben,
annehmen werden.
Unter Ziffer 2 (Tarifbedingungen) sind Art und Höhe der Versicherungsleistungen sowie die tarifbezogenen Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse geregelt. Hier finden Sie außerdem die Bestimmungen über die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit sowie weitere Besonderheiten für diesen Tarif.
Die Tarifbedingungen gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Regelungen (Teil A Ziffer 1) zum Baustein Krankheitskosten-Versicherung sowie, falls vereinbart, mit den Sonderbedingungen (Teil A Ziffer 3).
Tarif AmbulantBest (AB02) - Einzelversicherung
Dieser Tarif hat die Kurzbezeichnung AB02. Er gehört zur Produktgruppe UNI.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie AmbulantBest oder einzelne Tarife des Bausteins gekündigt haben, weil die versicherte Person in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln soll, aber dieser Wechsel scheitert oder zu früh endet, können Sie die Krankheitskosten-Tarife wieder neu abschließen. Der Vorteil dabei: Es wird keine neue Gesundheitsprüfung verlangt, bereits angesparte Alterungsrückstellungen werden angerechnet und es gelten die Bedingungen von damals. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wann greift das Recht auf Neuabschluss?
Wenn Sie den Baustein oder Tarife für eine versicherte Person gekündigt haben, diese in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein soll, und die gesetzliche Versicherung nicht zustande kommt oder vor Ablauf der gesetzlich erforderlichen Vorversicherungszeit endet.
Wer hat das Recht auf Neuabschluss?
Sowohl Ihnen als auch der betroffenen versicherten Person steht das Recht zu, die Krankheitskosten-Tarife bei uns neu abzuschließen.
Ist beim Neuabschluss eine erneute Gesundheitsprüfung nötig?
Nein. Der Antrag auf Neuabschluss der Krankheitskosten-Tarife wird ohne erneute Gesundheitsprüfung angenommen.
Welche Bedingungen gelten beim Neuabschluss?
Es gelten die gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben. Zudem wird die bis zur Kündigung erworbene Alterungsrückstellung angerechnet.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht der Neuabschluss?
Der Neuabschluss erfolgt unter den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 5 Absatz 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).