Beim Tarif AmbulantBest der Krankenzusatzversicherung der Allianz muss für den Aufwendungsersatz ärztlicher Leistungen ein zusätzlicher Nachweis erbracht werden: In der Rechnung ist die Behandlungs- oder Untersuchungsmethode ausdrücklich zu benennen. Hier erfahren Sie, welche Angaben konkret verlangt werden.
Welcher zusätzliche Nachweis ist erforderlich, wenn Aufwendungsersatz für ärztliche Leistungen geltend gemacht wird?
Ergänzend zu Ziffer 1.2.2 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein muss eine ambulante ärztliche Leistung in der Rechnung durch die ausdrückliche Nennung der Behandlungs- oder Untersuchungsmethode bezeichnet werden.
Siehe hierzu:
- Ziffer 2.2.5 Absatz 1 a) bb)
- Leistungsverzeichnis des Tarifs AB02 für ärztliche Vorsorge-Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten – Ziffer 2.7
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie für eine ambulante ärztliche Behandlung eine Erstattung beantragen, reicht eine allgemeine Rechnung allein nicht aus. Aus der Rechnung muss klar hervorgehen, welche Behandlungs- oder Untersuchungsmethode angewendet wurde. Diese Angabe dient als zusätzlicher Nachweis für die geltend gemachten Aufwendungen.
Häufige Fragen
Welcher zusätzliche Nachweis ist beim Aufwendungsersatz für ärztliche Leistungen nötig?
In der Rechnung muss die ambulante ärztliche Leistung durch die ausdrückliche Nennung der Behandlungs- oder Untersuchungsmethode bezeichnet werden.
Auf welche Regelung stützt sich diese Nachweispflicht?
Sie gilt ergänzend zu Ziffer 1.2.2 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein.
Wo sind weitere Angaben zu diesem Nachweis zu finden?
Siehe Ziffer 2.2.5 Absatz 1 a) bb) sowie das Leistungsverzeichnis des Tarifs AB02 für ärztliche Vorsorge-Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten – Ziffer 2.7.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt für den Tarif AmbulantBest der Krankenzusatzversicherung der Allianz.