Im Tarif Zahn100 der Krankenzusatzversicherung der Allianz erfahren Sie, wie das Rangverhältnis geregelt ist, wenn im Versicherungsfall auch gesetzliche Leistungsträger in Anspruch genommen werden können: Ansprüche etwa aus gesetzlicher Unfall- oder Rentenversicherung gehen vor, die Allianz leistet nachrangig für notwendig bleibende Aufwendungen, und bei Vorleistung ist der Anspruch schriftlich abzutreten.
Wie ist das Rangverhältnis, wenn auch gesetzliche Leistungsträger in Anspruch genommen werden können?
(1) Nachrangige Leistungspflicht
Wenn die →versicherte Person im Versicherungsfall folgende Leistungen beanspruchen kann:
- Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Rentenversicherung,
- Heilfürsorge oder Unfallfürsorge
gehen diese Ansprüche unserer Leistungspflicht vor. Wir sind in diesem Fall nur für solche Aufwendungen leistungspflichtig, die trotz dieser gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprüche auf ersatzweises Krankenhaustagegeld bleiben bestehen.
(2) Pflicht zur Abtretung des Anspruchs
Wenn wir in Vorleistung treten, ist der Leistungsanspruch gegen den gesetzlichen Leistungsträger an uns →schriftlich abzutreten.
Diese Verpflichtung besteht bis zur Höhe der von uns geleisteten Erstattung.
(3) Weitere Fälle einer nachrangigen Leistungspflicht
In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Fälle geregelt sein,
- in denen wir nur nachrangig zur Leistung verpflichtet sind und
- eine Verpflichtung besteht, an uns den Leistungsanspruch abzutreten, wenn wir in Vorleistung getreten sind.
Was bedeutet das konkret?
Können Sie im Leistungsfall auf bestimmte gesetzliche Leistungen zurückgreifen, so werden diese zuerst herangezogen. Die Allianz kommt danach nur für die Kosten auf, die trotz der gesetzlichen Leistungen noch offenbleiben. Zahlt die Allianz vorab, geben Sie Ihren Anspruch gegen den gesetzlichen Träger in entsprechender Höhe an sie weiter. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Bedingungen.
Häufige Fragen
Wer leistet zuerst, wenn auch ein gesetzlicher Leistungsträger zuständig ist?
Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Rentenversicherung sowie auf Heilfürsorge oder Unfallfürsorge gehen der Leistungspflicht der Allianz vor.
Wofür leistet die Allianz dann noch?
Die Allianz ist nur für solche Aufwendungen leistungspflichtig, die trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprüche auf ersatzweises Krankenhaustagegeld bleiben bestehen.
Was passiert, wenn die Allianz in Vorleistung tritt?
Dann ist der Leistungsanspruch gegen den gesetzlichen Leistungsträger schriftlich an die Allianz abzutreten – bis zur Höhe der geleisteten Erstattung.
Gibt es weitere Fälle einer nachrangigen Leistungspflicht?
Ja, in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Fälle geregelt sein, in denen nur nachrangig zu leisten ist und bei Vorleistung eine Abtretung des Anspruchs besteht.