Im Tarif Zahn100 der Krankenzusatzversicherung der Allianz gilt eine besondere Obliegenheit: Sie müssen unverzüglich informieren, wenn für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer eine weitere Zahn-Krankheitskostenversicherung abgeschlossen wird. Wer diese Pflicht verletzt, riskiert Leistungsfreiheit oder eine Kündigung.
Welche Obliegenheit ist bei weiteren Krankenversicherungen neben Tarif ZS100 zu beachten?
(1) Unterrichtung bei anderweitigem Versicherungsschutz
Abweichend zu der Obliegenheit nach Ziffer 1.3.1 Absatz 4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein müssen Sie uns nur dann unverzüglich informieren, wenn für die →versicherte Person bei einem anderen Versicherer eine weitere Krankheitskosten-Versicherung mit Anspruch auf Aufwendungsersatz für zahnärztliche Leistungen (Zahnbehandlung oder Zahnersatz) abgeschlossen wird.
(2) Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie oder die →versicherte Person die Obliegenheit nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, richten sich die Rechtsfolgen nach Teil B Ziffer 3.
Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir:
- ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie
- ein Kündigungsrecht haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie für die versicherte Person zusätzlich zum Tarif Zahn100 eine weitere Zahnversicherung bei einem anderen Anbieter abschließen, sollten Sie das umgehend mitteilen. Diese Meldepflicht bezieht sich ausschließlich auf zusätzliche Versicherungen für Zahnbehandlung oder Zahnersatz. Wer sie vorsätzlich oder grob fahrlässig missachtet, muss damit rechnen, dass der Versicherer im genannten Rahmen nicht oder nur teilweise leistet und außerdem kündigen kann. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Versicherer über eine weitere Krankenversicherung informieren?
Sie müssen den Versicherer nur dann unverzüglich informieren, wenn für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer eine weitere Krankheitskosten-Versicherung mit Anspruch auf Aufwendungsersatz für zahnärztliche Leistungen (Zahnbehandlung oder Zahnersatz) abgeschlossen wird.
Gilt die Meldepflicht auch für andere Versicherungen ohne Zahnbezug?
Die Meldepflicht bezieht sich auf eine weitere Krankheitskosten-Versicherung mit Anspruch auf Aufwendungsersatz für zahnärztliche Leistungen, also Zahnbehandlung oder Zahnersatz.
Was passiert, wenn ich die Obliegenheit verletze?
Verletzen Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, richten sich die Rechtsfolgen nach Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Weicht diese Regelung von den Allgemeinen Regelungen ab?
Ja. Abweichend zu der Obliegenheit nach Ziffer 1.3.1 Absatz 4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein besteht die Informationspflicht nur beim Abschluss einer weiteren Krankheitskosten-Versicherung mit Anspruch auf Aufwendungsersatz für zahnärztliche Leistungen.