In der Zahnzusatzversicherung Zahn90 der Allianz können leibliche Kinder und Adoptivkinder unter bestimmten Voraussetzungen nachversichert werden – bei rechtzeitiger Anmeldung sogar ohne Wartezeiten. Erfahren Sie, welche Fristen und Bedingungen für Neugeborene und Adoptivkinder gelten.
Welche Besonderheiten gelten für die Nachversicherung von Kindern?
(1) Nachversicherung von leiblichen Kindern
Wir versichern Neugeborene ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten, wenn
- ein Elternteil am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei uns versichert war und
- die Versicherung für das Neugeborene spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend zum Tag der Geburt angemeldet wird.
Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.
Wenn die Versicherung des Neugeborenen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt, besteht ab Geburt Versicherungsschutz nach den für das Neugeborene abgeschlossenen Krankheitskosten-Tarifen auch für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Geburtsschäden oder angeborener Krankheiten.
(2) Nachversicherung von Adoptivkindern
Wir versichern Adoptivkinder, die zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig sind, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten, wenn
- ein Elternteil am Tag der Adoption mindestens 3 Monate bei uns versichert war und
- die Versicherung für das Adoptivkind spätestens 2 Monate nach der Adoption rückwirkend zum Tag der Adoption angemeldet wird.
Der Versicherungsschutz des Adoptivkindes darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils. Für ein erhöhtes Risiko können wir nach unseren für die Risikobewertung maßgeblichen Grundsätzen einen angemessenen Risikozuschlag in Höhe von bis zu 100 Prozent des zu zahlenden Beitrags verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Kinder können nachträglich in die bestehende Versicherung eines Elternteils aufgenommen werden. Bei leiblichen Neugeborenen geschieht dies ohne Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Wartezeiten, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Bei Adoptivkindern gelten ähnliche Bedingungen, allerdings kann bei erhöhtem Risiko ein Zuschlag anfallen. Wichtig ist in beiden Fällen die rechtzeitige Anmeldung innerhalb der genannten Frist.
Häufige Fragen
Bis wann muss ein Neugeborenes angemeldet werden?
Die Versicherung für das Neugeborene muss spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend zum Tag der Geburt angemeldet werden.
Welche Voraussetzung muss ein Elternteil erfüllen?
Ein Elternteil muss am Tag der Geburt beziehungsweise am Tag der Adoption mindestens 3 Monate bei uns versichert gewesen sein.
Fallen bei der Nachversicherung eines Neugeborenen Risikozuschläge an?
Nein. Neugeborene werden ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten versichert, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann bei Adoptivkindern ein Risikozuschlag verlangt werden?
Ja. Für ein erhöhtes Risiko kann nach den für die Risikobewertung maßgeblichen Grundsätzen ein angemessener Risikozuschlag in Höhe von bis zu 100 Prozent des zu zahlenden Beitrags verlangt werden.
Wie umfassend darf der Schutz des Kindes sein?
Der Versicherungsschutz des Kindes darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.