Für die Zahnzusatzversicherung Zahn90 der Allianz gilt eine Mindestversicherungsdauer von zwei Versicherungsjahren – hier erfahren Sie, wann Sie ordentlich kündigen können, welche Sonderkündigungsrechte bei Beitragserhöhungen oder Leistungsminderungen bestehen, wie das Versicherungsjahr berechnet wird und wann der Baustein im Todesfall endet.
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welche Vertragsdauer ist vereinbart?
- Wie wird das Versicherungsjahr berechnet?
- Unter welchen Voraussetzungen können Sie kündigen oder die Aufhebung verlangen?
- Unter welchen Voraussetzungen können wir kündigen?
- Wann endet der Baustein im Todesfall?
Welche Vertragsdauer ist vereinbart?
(1) Mindestversicherungsdauer
Es gilt eine Mindestversicherungsdauer von 2 Versicherungsjahren. Wir rechnen bei einem Tarifwechsel die Dauer eines zuvor unterhaltenen Tarifs mit gleichartigem Versicherungsschutz auf die Mindestversicherungsdauer an.
(2) Beendigung nach Zeitablauf
Die Tarife dieses Bausteins enden grundsätzlich nicht durch Zeitablauf. Etwas anderes gilt, wenn eine Höchstversicherungsdauer oder sonstige Befristung in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelt ist.
Wie wird das Versicherungsjahr berechnet?
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahrs. Die folgenden Versicherungsjahre entsprechen dem jeweiligen Kalenderjahr.
Unter welchen Voraussetzungen können Sie kündigen oder die Aufhebung verlangen?
(1) Allgemeine Voraussetzungen
Jede Kündigungserklärung nach den Absätzen 2 bis 4 sowie das Aufhebungsverlangen nach Absatz 5 bedarf der Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail).
Wenn Sie den Baustein insgesamt oder die Tarife dieses Bausteins für einzelne versicherte Personen kündigen, ist die Kündigung nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. Das gilt entsprechend, wenn Sie die Aufhebung nach Absatz 5 verlangen.
(2) Ordentliche Kündigung
Sie können den Baustein zum Ende eines jeden Versicherungsjahrs, frühestens zum Ablauf der nach Ziffer 1.9.1 Absatz 1 vereinbarten Mindestversicherungsdauer von 2 Versicherungsjahren, mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins beschränkt werden.
(3) Vertraglich geregelte Beitragsänderungen
Wenn eine vertragliche Regelung dazu führt, dass sich der Beitrag erhöht,
- weil ein bestimmtes Alter erreicht worden ist oder andere in der Regelung genannte Voraussetzungen eingetreten sind und
- nunmehr ein Beitrag zu zahlen ist, der sich aus diesem Alter oder der entsprechenden Altersgruppe ergibt,
können Sie alle bei uns für die betroffene versicherte Person abgeschlossenen Tarife innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen.
(4) Erhöhung von Beitrag, Selbstbeteiligung oder Risikozuschlag sowie Minderung unserer Leistungen
Wenn wir den Beitrag, eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung oder einen vereinbarten Risikozuschlag nach Ziffer 1.7.1 oder nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) erhöhen, können Sie für die betroffene versicherte Person den von der Erhöhung betroffenen Tarif dieses Bausteins zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung vorliegen.
Wenn wir unsere Leistungen nach Ziffer 1.7.2 Absatz 1 vermindern, können Sie für die betroffene versicherte Person den von der Leistungsminderung betroffenen Tarif dieses Bausteins zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung vorliegen.
(5) Anspruch auf Aufhebung
Wenn wir die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins erklären, können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zugang unserer darauf gerichteten Erklärung die Aufhebung aller bei uns abgeschlossenen Verträge zum Ende des Monats verlangen, in dem Ihnen unsere Erklärung zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
Unter welchen Voraussetzungen können wir kündigen?
(1) Ordentliches Kündigungsrecht
Wir können Tarife dieses Bausteins mit einer Frist von 3 Monaten
- zum Ablauf der nach Ziffer 1.9.1 Absatz 1 vereinbarten Mindestversicherungsdauer von 2 Versicherungsjahren oder
- zum Ende des dritten Versicherungsjahrs
kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
(2) Außerordentliches Kündigungsrecht
Die gesetzlichen Vorschriften über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins beschränkt werden.
Wann endet der Baustein im Todesfall?
Der Baustein endet mit Ablauf des Tages, an dem der Versicherungsnehmer stirbt. Beim Tod der versicherten Person enden die für sie abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins mit Ablauf des Tages, an dem sie stirbt.
Was bedeutet das konkret?
Der Zahn90-Baustein läuft grundsätzlich unbefristet weiter und endet nicht einfach durch Zeitablauf. Nach den ersten beiden Versicherungsjahren können Sie ihn zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ändern sich Beitrag, Selbstbeteiligung, Risikozuschlag oder Leistungen, gibt es zusätzliche Sonderkündigungsrechte. Auch der Versicherer kann unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Diese Paraphrase ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Mindestversicherungsdauer bei Zahn90?
Es gilt eine Mindestversicherungsdauer von 2 Versicherungsjahren. Bei einem Tarifwechsel wird die Dauer eines zuvor unterhaltenen Tarifs mit gleichartigem Versicherungsschutz angerechnet.
Wann kann ich den Baustein ordentlich kündigen?
Sie können den Baustein zum Ende eines jeden Versicherungsjahrs kündigen, frühestens zum Ablauf der Mindestversicherungsdauer von 2 Versicherungsjahren, mit einer Frist von 3 Monaten. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Habe ich bei einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?
Ja. Erhöhen wir den Beitrag, eine festgelegte Selbstbeteiligung oder einen Risikozuschlag, oder vermindern wir Leistungen, können Sie den betroffenen Tarif zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung vorliegen.
In welcher Form muss die Kündigung erfolgen?
Jede Kündigungserklärung und das Aufhebungsverlangen bedürfen der Textform, zum Beispiel Brief, Fax oder E-Mail.
Wann endet der Baustein im Todesfall?
Der Baustein endet mit Ablauf des Tages, an dem der Versicherungsnehmer stirbt. Beim Tod der versicherten Person enden die für sie abgeschlossenen Tarife mit Ablauf des Tages, an dem sie stirbt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022