Bei der Krankenzusatzversicherung Zahn75 der Allianz gehen Ansprüche gegenüber gesetzlichen Leistungsträgern wie Unfall- oder Rentenversicherung sowie Heil- oder Unfallfürsorge der Leistungspflicht des Versicherers vor. Erfahren Sie, wann dennoch geleistet wird, wie das ersatzweise Krankenhaustagegeld erhalten bleibt und wann der Anspruch bei Vorleistung schriftlich abzutreten ist.
Wie ist das Rangverhältnis, wenn auch gesetzliche Leistungsträger in Anspruch genommen werden können?
(1) Nachrangige Leistungspflicht
Wenn die →versicherte Person im Versicherungsfall
- Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Rentenversicherung,
- Heilfürsorge oder Unfallfürsorge
beanspruchen kann, gehen diese Ansprüche unserer Leistungspflicht vor. Wir sind in diesem Fall nur für solche Aufwendungen leistungspflichtig, die trotz dieser gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprüche auf ersatzweises Krankenhaustagegeld bleiben bestehen.
(2) Pflicht zur Abtretung des Anspruchs
Wenn wir in Vorleistung treten, ist der Leistungsanspruch gegen den gesetzlichen Leistungsträger an uns →schriftlich abzutreten. Diese Verpflichtung besteht bis zur Höhe der von uns geleisteten Erstattung.
(3) Weitere Fälle einer nachrangigen Leistungspflicht
In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Fälle geregelt sein,
- in denen wir nur nachrangig zur Leistung verpflichtet sind und
- eine Verpflichtung besteht, an uns den Leistungsanspruch abzutreten, wenn wir in Vorleistung getreten sind.
Was bedeutet das konkret?
Gibt es für denselben Versicherungsfall auch Leistungen aus gesetzlichen Trägern wie der Unfall- oder Rentenversicherung oder aus Heil- bzw. Unfallfürsorge, kommen diese zuerst. Der Versicherer springt nur für die Kosten ein, die danach noch offen bleiben. Zahlt der Versicherer vorab, muss der Anspruch gegen den gesetzlichen Träger an ihn übertragen werden – bis zur Höhe der geleisteten Erstattung.
Häufige Fragen
Was bedeutet nachrangige Leistungspflicht im Tarif Zahn75?
Kann die versicherte Person Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder aus Heil- bzw. Unfallfürsorge beanspruchen, gehen diese Ansprüche der Leistungspflicht des Versicherers vor. Er leistet nur für Aufwendungen, die trotz dieser gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
Bleibt das ersatzweise Krankenhaustagegeld erhalten?
Ja. Ansprüche auf ersatzweises Krankenhaustagegeld bleiben bestehen.
Muss ich meinen Anspruch abtreten, wenn der Versicherer vorleistet?
Ja. Tritt der Versicherer in Vorleistung, ist der Leistungsanspruch gegen den gesetzlichen Leistungsträger schriftlich an ihn abzutreten. Diese Verpflichtung besteht bis zur Höhe der geleisteten Erstattung.
Gibt es weitere Fälle einer nachrangigen Leistungspflicht?
Ja. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Fälle geregelt sein, in denen der Versicherer nur nachrangig leistet und eine Pflicht zur Abtretung des Anspruchs besteht, wenn er in Vorleistung getreten ist.