In der Krankenzusatzversicherung der Allianz verlangt der Tarif Zahn75 eine besondere Obliegenheit: Wird für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer eine weitere Krankheitskosten-Versicherung mit Anspruch auf Aufwendungsersatz für zahnärztliche Leistungen abgeschlossen, muss die Allianz unverzüglich informiert werden. Wer diese Pflicht verletzt, riskiert Leistungsfreiheit und Kündigung.
Welche Obliegenheit ist bei weiteren Krankenversicherungen neben Tarif ZS75 zu beachten?
(1) Unterrichtung bei anderweitigem Versicherungsschutz:
Abweichend zu der Obliegenheit nach Ziffer 1.3.1 Absatz 4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein müssen Sie uns nur dann unverzüglich informieren, wenn für die →versicherte Person bei einem anderen Versicherer eine weitere Krankheitskosten-Versicherung mit Anspruch auf Aufwendungsersatz für zahnärztliche Leistungen (Zahnbehandlung oder Zahnersatz) abgeschlossen wird.
(2) Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung:
Verletzen Sie oder die →versicherte Person die Obliegenheit nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, richten sich die Rechtsfolgen nach Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung ist eine unverbindliche Lesehilfe: Schließen Sie oder die versicherte Person bei einer anderen Gesellschaft zusätzlich eine Versicherung ab, die ebenfalls Kosten für Zahnbehandlung oder Zahnersatz erstattet, sollten Sie das der Allianz möglichst sofort mitteilen. Kommt man dieser Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, kann der Versicherungsschutz eingeschränkt werden oder die Versicherung gekündigt werden.
Häufige Fragen
Wann muss ich die Allianz im Tarif Zahn75 informieren?
Sie müssen die Allianz nur dann unverzüglich informieren, wenn für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer eine weitere Krankheitskosten-Versicherung mit Anspruch auf Aufwendungsersatz für zahnärztliche Leistungen (Zahnbehandlung oder Zahnersatz) abgeschlossen wird.
Welche Leistungen sind mit „zahnärztlichen Leistungen“ gemeint?
Gemeint sind Leistungen für Zahnbehandlung oder Zahnersatz.
Was passiert, wenn ich diese Obliegenheit verletze?
Verletzen Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, richten sich die Rechtsfolgen nach Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann die Allianz ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Gilt hier die allgemeine Melderegelung oder eine Sonderregelung?
Im Tarif Zahn75 gilt eine abweichende Regelung zur Obliegenheit nach Ziffer 1.3.1 Absatz 4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein. Die Meldepflicht besteht nur beim Abschluss einer weiteren Krankheitskosten-Versicherung mit Anspruch auf Aufwendungsersatz für zahnärztliche Leistungen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022