Beim Tarif PflegeBahr der Krankenzusatzversicherung der Allianz entfällt die Wartezeit nach Teil 1 § 5 Absatz 2 in einem bestimmten Fall: bei Unfällen. Damit steht der Versicherungsschutz nach einem Unfall ohne vorherige Wartefrist zur Verfügung.
Entfall der Wartezeit im Tarif PflegeBahr:
Die Wartezeit nach Teil 1 § 5 Absatz 2 entfällt bei Unfällen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich gilt vor Beginn des Leistungsanspruchs eine Wartezeit. Tritt der Leistungsfall jedoch durch einen Unfall ein, wird diese Wartezeit nicht angewendet – der Schutz greift in diesem Fall ohne die sonst vorgesehene Frist. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Angaben oben.
Häufige Fragen
Wann entfällt die Wartezeit im Tarif PflegeBahr?
Die Wartezeit nach Teil 1 § 5 Absatz 2 entfällt bei Unfällen.
Auf welche Regelung bezieht sich der Entfall der Wartezeit?
Der Entfall bezieht sich auf die Wartezeit nach Teil 1 § 5 Absatz 2.
Gilt der Entfall der Wartezeit auch in anderen Fällen als bei Unfällen?
Angegeben ist der Entfall der Wartezeit ausdrücklich bei Unfällen. Weitere Regelungen hängen vom konkreten Tarif bzw. Bedingungswerk ab.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt für den Tarif PflegeBahr der Krankenzusatzversicherung der Allianz.