Bei der Krankenzusatzversicherung Zahn90 der Allianz gehen Ansprüche aus gesetzlicher Unfall- oder Rentenversicherung sowie aus Heilfürsorge oder Unfallfürsorge der eigenen Leistungspflicht vor. Erfahren Sie, was bei nachrangiger Leistung, Vorleistung und Abtretung des Anspruchs gilt.
Wie ist das Rangverhältnis, wenn auch gesetzliche Leistungsträger in Anspruch genommen werden können?
(1) Nachrangige Leistungspflicht
Wenn die versicherte Person im Versicherungsfall folgende Leistungen beanspruchen kann:
- Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Rentenversicherung,
- Heilfürsorge oder Unfallfürsorge
gehen diese Ansprüche unserer Leistungspflicht vor. Wir sind in diesem Fall nur für solche Aufwendungen leistungspflichtig, die trotz dieser gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprüche auf ersatzweises Krankenhaustagegeld bleiben bestehen.
(2) Pflicht zur Abtretung des Anspruchs
Wenn wir in Vorleistung treten, ist der Leistungsanspruch gegen den gesetzlichen Leistungsträger an uns schriftlich abzutreten.
Diese Verpflichtung besteht bis zur Höhe der von uns geleisteten Erstattung.
(3) Weitere Fälle einer nachrangigen Leistungspflicht
In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Fälle geregelt sein,
- in denen wir nur nachrangig zur Leistung verpflichtet sind und
- eine Verpflichtung besteht, an uns den Leistungsanspruch abzutreten, wenn wir in Vorleistung getreten sind.
Was bedeutet das konkret?
Können Sie für denselben Versicherungsfall Leistungen von bestimmten gesetzlichen Stellen erhalten, kommen diese zuerst zum Zug. Die Zahnzusatzversicherung springt dann nur für den Teil ein, der danach noch offenbleibt. Zahlt sie vorab, geben Sie ihr im Gegenzug Ihren Anspruch gegenüber dem gesetzlichen Träger schriftlich weiter – in Höhe des erstatteten Betrags.
Häufige Fragen
Welche gesetzlichen Leistungen gehen der Leistungspflicht vor?
Vorrang haben Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Rentenversicherung sowie Heilfürsorge oder Unfallfürsorge.
Zahlt die Versicherung trotz gesetzlicher Leistungen?
Ja, aber nur für solche Aufwendungen, die trotz dieser gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprüche auf ersatzweises Krankenhaustagegeld bleiben bestehen.
Was passiert, wenn die Allianz in Vorleistung tritt?
Dann ist der Leistungsanspruch gegen den gesetzlichen Leistungsträger schriftlich an die Allianz abzutreten – bis zur Höhe der geleisteten Erstattung.
Gibt es weitere Fälle einer nachrangigen Leistungspflicht?
Ja, in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Fälle geregelt sein, in denen nur nachrangig zu leisten ist und der Anspruch bei Vorleistung abzutreten ist.