Wer im Tarif Zahn90 der Krankenzusatzversicherung der Allianz bei einem anderen Versicherer eine weitere Krankheitskosten-Versicherung für zahnärztliche Leistungen abschließt, muss dies unverzüglich mitteilen. Hier erfahren Sie, welche besondere Obliegenheit gilt und welche Rechtsfolgen bei einer Verletzung drohen.
Welche Obliegenheit ist bei weiteren Krankenversicherungen neben Tarif ZS90 zu beachten?
(1) Unterrichtung bei anderweitigem Versicherungsschutz
Abweichend zu der Obliegenheit nach Ziffer 1.3.1 Absatz 4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein müssen Sie uns nur dann unverzüglich informieren, wenn für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer eine weitere Krankheitskosten-Versicherung mit Anspruch auf Aufwendungsersatz für zahnärztliche Leistungen (Zahnbehandlung oder Zahnersatz) abgeschlossen wird.
(2) Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, richten sich die Rechtsfolgen nach Teil B Ziffer 3.
Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Schließen Sie oder die versicherte Person zusätzlich bei einem anderen Versicherer eine weitere Krankheitskosten-Versicherung für zahnärztliche Leistungen ab, sollten Sie dies der Allianz unverzüglich melden. Halten Sie sich vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht daran, kann dies dazu führen, dass die Leistung ganz oder teilweise entfällt und der Versicherer kündigen darf.
Häufige Fragen
Wann muss ich die Allianz über eine weitere Zahnversicherung informieren?
Sie müssen die Allianz nur dann unverzüglich informieren, wenn für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer eine weitere Krankheitskosten-Versicherung mit Anspruch auf Aufwendungsersatz für zahnärztliche Leistungen (Zahnbehandlung oder Zahnersatz) abgeschlossen wird.
Weicht diese Regelung von den Allgemeinen Regelungen ab?
Ja, die Meldepflicht gilt abweichend zu der Obliegenheit nach Ziffer 1.3.1 Absatz 4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein und beschränkt sich auf weitere Versicherungen mit Anspruch auf Aufwendungsersatz für zahnärztliche Leistungen.
Was passiert, wenn ich diese Obliegenheit verletze?
Verletzen Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, richten sich die Rechtsfolgen nach Teil B Ziffer 3. Der Versicherer kann dann ganz oder teilweise leistungsfrei sein und ein Kündigungsrecht haben.
Für welchen Tarif gelten diese Bestimmungen?
Die Bestimmungen zu den besonderen Obliegenheiten gelten für den Tarif Zahn90 der Krankenzusatzversicherung der Allianz.