Ob sich Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem Tarif Zahn100 der Allianz Krankenzusatzversicherung an Dritte abtreten lassen, hängt von klaren Regeln ab: Geldansprüche sind gesetzlich unpfändbar, eine Abtretung muss unverzüglich angezeigt werden und die Verwendung der Card für Privatversicherte ist von dieser Anzeigepflicht ausgenommen.
Können Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte übertragen werden?
(1) Unpfändbarkeit von Zahlungsansprüchen
Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
(2) Pflicht, uns eine Abtretung anzuzeigen
Sofern eine Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte erfolgt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Es ist auch ausreichend, wenn der Abtretungsgläubiger uns die Abtretungsurkunde vorlegt. Abtretungsgläubiger ist die Person, die durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen erhalten hat.
Wir benötigen regelmäßig nicht das Original der Abtretungsurkunde. Vielmehr reicht grundsätzlich etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus.
Solange uns die Abtretung nicht in einer dieser beiden Alternativen angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. In diesem Fall können wir die Forderung weiterhin erfüllen, indem wir an Sie leisten.
Diese Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Sie haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte.
(3) Card für Privatversicherte
Die bestimmungsgemäße Verwendung der →"Card für Privatversicherte" müssen Sie uns nicht anzeigen. Absatz 2 gilt insoweit nicht.
Was bedeutet das konkret?
Sie können Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen grundsätzlich an eine andere Person übertragen. Wichtig ist, dass Sie eine solche Übertragung dem Versicherer mitteilen – oder dass der neue Gläubiger die Abtretungsurkunde vorlegt. Erst dann weiß der Versicherer, an wen er zahlen soll. Solange keine Mitteilung erfolgt ist, kann weiterhin an Sie ausgezahlt werden. Reine Geldansprüche sind zudem gesetzlich vor Pfändung geschützt.
Häufige Fragen
Kann ich Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte übertragen?
Ja. Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte ist rechtlich zulässig und wirksam. Erfolgt eine Abtretung, müssen Sie dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Muss ich das Original der Abtretungsurkunde einreichen?
Nein. Regelmäßig ist kein Original nötig. Grundsätzlich reicht etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto der Urkunde aus. Es genügt auch, wenn der Abtretungsgläubiger die Abtretungsurkunde vorlegt.
Was passiert, wenn ich die Abtretung nicht anzeige?
Solange die Abtretung nicht angezeigt wurde, muss der Versicherer nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. Er kann die Forderung weiterhin erfüllen, indem er an Sie leistet.
Sind meine Geldansprüche pfändbar?
Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Muss ich die Nutzung der Card für Privatversicherte anzeigen?
Nein. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Card für Privatversicherte müssen Sie nicht anzeigen. Die Anzeigepflicht aus Absatz 2 gilt insoweit nicht.