Die Krankenzusatzversicherung der Allianz ermöglicht im Tarif Zahn100 die Nachversicherung von Kindern: Neugeborene sind ohne Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Wartezeiten versicherbar, für Adoptivkinder gelten eigene Fristen und Bedingungen. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen bei Geburt und Adoption zu beachten sind.
Welche Besonderheiten gelten für die Nachversicherung von Kindern?
(1) Nachversicherung von leiblichen Kindern
Wir versichern Neugeborene ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten, wenn
- ein Elternteil am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei uns versichert war und
- die Versicherung für das Neugeborene spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend zum Tag der Geburt angemeldet wird.
Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.
Wenn die Versicherung des Neugeborenen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt, besteht ab Geburt Versicherungsschutz nach den für das Neugeborene abgeschlossenen Krankheitskosten-Tarifen auch für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Geburtsschäden oder angeborener Krankheiten.
(2) Nachversicherung von Adoptivkindern
Wir versichern Adoptivkinder, die zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig sind, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten, wenn
- ein Elternteil am Tag der Adoption mindestens 3 Monate bei uns versichert war und
- die Versicherung für das Adoptivkind spätestens 2 Monate nach der Adoption rückwirkend zum Tag der Adoption angemeldet wird.
Der Versicherungsschutz des Adoptivkindes darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils. Für ein erhöhtes Risiko können wir nach unseren für die Risikobewertung maßgeblichen Grundsätzen einen angemessenen Risikozuschlag in Höhe von bis zu 100 Prozent des zu zahlenden Beitrags verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Nach der Geburt eines leiblichen Kindes oder der Adoption eines minderjährigen Kindes können Sie das Kind in Ihre bestehende Krankenzusatzversicherung aufnehmen, ohne dass eine erneute Gesundheitsprüfung nötig ist. Wichtig sind dabei die Vorversicherungszeit eines Elternteils und die fristgerechte Anmeldung. Der Umfang des Kinderschutzes orientiert sich am Schutz des versicherten Elternteils.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen gelten für die Nachversicherung eines Neugeborenen?
Ein Elternteil muss am Tag der Geburt mindestens 3 Monate versichert gewesen sein, und die Versicherung für das Neugeborene muss spätestens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend zum Tag der Geburt angemeldet werden.
Fallen bei der Nachversicherung eines Neugeborenen Risikozuschläge an?
Nein. Neugeborene werden ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten versichert, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Sind auch Geburtsschäden oder angeborene Krankheiten mitversichert?
Ja. Bei ordnungsgemäßer Anmeldung besteht ab Geburt Versicherungsschutz nach den für das Neugeborene abgeschlossenen Krankheitskosten-Tarifen auch für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Geburtsschäden oder angeborener Krankheiten.
Welche Fristen gelten bei der Nachversicherung eines Adoptivkindes?
Ein Elternteil muss am Tag der Adoption mindestens 3 Monate versichert gewesen sein, und die Versicherung für das Adoptivkind muss spätestens 2 Monate nach der Adoption rückwirkend zum Tag der Adoption angemeldet werden. Das Kind muss zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig sein.
Kann bei einem Adoptivkind ein Risikozuschlag verlangt werden?
Ja. Für ein erhöhtes Risiko kann nach den für die Risikobewertung maßgeblichen Grundsätzen ein angemessener Risikozuschlag in Höhe von bis zu 100 Prozent des zu zahlenden Beitrags verlangt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022