Im Tarif Zahn100 der Krankenzusatzversicherung der Allianz gehen bestehende Ansprüche gegenüber der Grundabsicherung der Leistungspflicht vor: Erstattet werden nur Aufwendungen, die trotz dieser Leistungen notwendig bleiben. Tritt der Versicherer in Vorleistung, ist der Anspruch gegen die Grundabsicherung schriftlich abzutreten.
Wie ist das Rangverhältnis, wenn auch die Grundabsicherung in Anspruch genommen werden kann?
Ergänzend zu Ziffer 1.4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein gilt:
(1) Nachrangige Leistungspflicht
Wenn die →versicherte Person im Versicherungsfall Leistungen aus der Grundabsicherung beanspruchen kann, gehen auch diese Ansprüche unserer Leistungspflicht vor. Wir sind in diesem Fall nur für solche Aufwendungen leistungspflichtig, die trotz dieser gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
(2) Pflicht zur Abtretung des Anspruchs
Wenn wir in Vorleistung treten, muss der Leistungsanspruch gegen die Grundabsicherung an uns →schriftlich abgetreten werden. Diese Verpflichtung besteht bis zur Höhe der von uns geleisteten Erstattung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Was bedeutet das konkret?
Die Zusatzversicherung springt erst nach der Grundabsicherung ein. Zunächst werden mögliche Leistungen aus der Grundabsicherung genutzt; die Zusatzversicherung übernimmt nur den Teil der Kosten, der danach noch offen und notwendig bleibt. Zahlt die Zusatzversicherung vorab, gibt die versicherte Person ihren Anspruch gegenüber der Grundabsicherung in Höhe der Erstattung an den Versicherer weiter.
Häufige Fragen
Wer leistet zuerst, wenn auch die Grundabsicherung zuständig ist?
Die Ansprüche gegen die Grundabsicherung gehen der Leistungspflicht der Zusatzversicherung vor. Die Zusatzversicherung ist nur nachrangig leistungspflichtig.
Welche Aufwendungen übernimmt die Zusatzversicherung dann noch?
Erstattet werden nur solche Aufwendungen, die trotz der Leistungen aus der Grundabsicherung notwendig bleiben.
Was passiert, wenn der Versicherer in Vorleistung tritt?
Dann muss der Leistungsanspruch gegen die Grundabsicherung schriftlich an den Versicherer abgetreten werden.
In welcher Höhe besteht die Pflicht zur Abtretung?
Die Verpflichtung zur Abtretung besteht bis zur Höhe der vom Versicherer geleisteten Erstattung.
Worauf bezieht sich diese Regelung im Bedingungswerk?
Sie gilt ergänzend zu Ziffer 1.4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein.